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Sie können sich § 99 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches für das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. 2Die Übermittlung hat aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 28a Absatz 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches erhoben werden, sowie für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Buches.
(2) 1Der Unternehmer übermittelt die Meldungen nach Absatz 1 an die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger. 2Übermittelt ein Unternehmer Meldungen für mehrere meldende Stellen oder gesondert für verschiedene Gruppen von Versicherten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als Teillohnnachweis zu erstatten.
(3) 1Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig, hat der Unternehmer die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. 2Werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind unverzüglich berichtigte Meldungen erneut zu erstatten.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung nach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung oder Überweisung des Unternehmens, bei Unternehmerwechsel, bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. 2Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren | Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren | ||||
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t | 1 | Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren | t | 1 | Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren |
Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren | Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches für | f | 1 | (1) Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches für |
2 | das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu | 2 | das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu | ||
3 | erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des Folgejahres durch | 3 | erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des Folgejahres durch | ||
4 | elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu | 4 | elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu | ||
5 | übermitteln. Die Übermittlung hat aus einem systemgeprüften | 5 | übermitteln. Die Übermittlung hat aus einem systemgeprüften | ||
t | 6 | Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 28a | t | 6 | Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 95b |
7 | Absatz 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für | 7 | Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für | ||
8 | Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von | 8 | Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von | ||
9 | Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches erhoben werden, | 9 | Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches erhoben werden, | ||
10 | sowie für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Buches. | 10 | sowie für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Buches. | ||
11 | (2) Der Unternehmer übermittelt die Meldungen nach Absatz 1 an die | 11 | (2) Der Unternehmer übermittelt die Meldungen nach Absatz 1 an die | ||
12 | Annahmestelle der Unfallversicherungsträger. Übermittelt ein Unternehmer | 12 | Annahmestelle der Unfallversicherungsträger. Übermittelt ein Unternehmer | ||
13 | Meldungen für mehrere meldende Stellen oder gesondert für verschiedene Gruppen | 13 | Meldungen für mehrere meldende Stellen oder gesondert für verschiedene Gruppen | ||
14 | von Versicherten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als | 14 | von Versicherten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als | ||
15 | Teillohnnachweis zu erstatten. | 15 | Teillohnnachweis zu erstatten. | ||
16 | (3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig, hat der Unternehmer | 16 | (3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig, hat der Unternehmer | ||
17 | die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die Meldung erneut zu | 17 | die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die Meldung erneut zu | ||
18 | erstatten. Werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind unverzüglich | 18 | erstatten. Werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind unverzüglich | ||
19 | berichtigte Meldungen erneut zu erstatten. | 19 | berichtigte Meldungen erneut zu erstatten. | ||
20 | (4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung nach Absatz 1 bei Insolvenz, | 20 | (4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung nach Absatz 1 bei Insolvenz, | ||
21 | Einstellung oder Überweisung des Unternehmens, bei Unternehmerwechsel, bei der | 21 | Einstellung oder Überweisung des Unternehmens, bei Unternehmerwechsel, bei der | ||
22 | Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu | 22 | Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu | ||
23 | einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, mit der | 23 | einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, mit der | ||
24 | nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. | 24 | nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. | ||
25 | Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. | 25 | Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. |
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