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Sie können sich § 97 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen werden Annahmestellen errichtet. Annahmestellen errichten die Krankenkassen. Eine Annahmestelle errichten darüber hinaus:
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger durch schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger mit dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen.
(3) 1Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb eines Arbeitstages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. 2Die meldende Stelle erhält mit der Weiterleitung eine Weiterleitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten zugegangen.
(4) 1Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Arbeitstages mit einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. 2Zur Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter technischer Mängel in der Software der meldenden Krankenkasse oder der Annahmestelle in einer Frist von 30 Tagen verpflichtet. 3Rückweisungen seitens der Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell gültigen Kernprüfprogramme zulässig, die in der Abrechnungssoftware installiert sind. 4Das Nähere zum Verfahren regeln Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 5Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
(5) 1Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung der Meldungen beim Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. 2Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. 3Der Adressat der Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten.
Annahmestellen | Annahmestellen | ||||
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f | 1 | (1) Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer | f | 1 | (1) Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer |
2 | technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines | 2 | technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines | ||
3 | Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder | 3 | Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder | ||
n | 4 | öffentliche Stellen werden Annahmestellen errichtet. Annahmestellen errichten | n | 4 | öffentliche Stellen werden Annahmestellen errichtet. Die Krankenkassen |
5 | errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Absatz 2 des | ||||
6 | Fünften Buches. Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 bestehen, bleiben bis zu | ||||
7 | einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten. Eine | ||||
5 | die Krankenkassen. Eine Annahmestelle errichten darüber hinaus: | 8 | Annahmestelle errichten darüber hinaus: | ||
6 | 1. | 9 | 1. | ||
7 | die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, | 10 | die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, | ||
8 | 2. | 11 | 2. | ||
9 | die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der | 12 | die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der | ||
10 | Rentenversicherung, | 13 | Rentenversicherung, | ||
11 | 3. | 14 | 3. | ||
12 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, | 15 | die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, | ||
13 | 4. | 16 | 4. | ||
14 | die Bundesagentur für Arbeit, | 17 | die Bundesagentur für Arbeit, | ||
15 | 5. | 18 | 5. | ||
16 | die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen | 19 | die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen | ||
17 | Unfallversicherung e. V., | 20 | Unfallversicherung e. V., | ||
18 | 6. | 21 | 6. | ||
19 | die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft | 22 | die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft | ||
20 | berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. | 23 | berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. | ||
n | 21 | (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger durch | n | 24 | (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger oder eine |
25 | gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes | ||||
22 | schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger mit dem | 26 | durch schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger mit | ||
23 | Betrieb der Annahmestelle beauftragen. | 27 | dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen. | ||
24 | (3) Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der | 28 | (3) Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der | ||
25 | Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb | 29 | Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb | ||
26 | eines Arbeitstages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. Die | 30 | eines Arbeitstages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. Die | ||
27 | meldende Stelle erhält mit der Weiterleitung eine | 31 | meldende Stelle erhält mit der Weiterleitung eine | ||
28 | Weiterleitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten | 32 | Weiterleitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten | ||
29 | zugegangen. | 33 | zugegangen. | ||
30 | (4) Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Arbeitstages mit | 34 | (4) Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Arbeitstages mit | ||
31 | einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. Zur | 35 | einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. Zur | ||
32 | Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein | 36 | Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein | ||
33 | Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter technischer Mängel | 37 | Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter technischer Mängel | ||
34 | in der Software der meldenden Krankenkasse oder der Annahmestelle in einer | 38 | in der Software der meldenden Krankenkasse oder der Annahmestelle in einer | ||
35 | Frist von 30 Tagen verpflichtet. Rückweisungen seitens der | 39 | Frist von 30 Tagen verpflichtet. Rückweisungen seitens der | ||
36 | Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell gültigen Kernprüfprogramme | 40 | Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell gültigen Kernprüfprogramme | ||
37 | zulässig, die in der Abrechnungssoftware installiert sind. Das Nähere zum | 41 | zulässig, die in der Abrechnungssoftware installiert sind. Das Nähere zum | ||
38 | Verfahren regeln Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die | 42 | Verfahren regeln Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die | ||
39 | Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und | 43 | Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und | ||
40 | Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die | 44 | Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die | ||
41 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | 45 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | ||
42 | (5) Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der | 46 | (5) Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der | ||
43 | Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format | 47 | Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format | ||
44 | umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung der Meldungen beim | 48 | umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung der Meldungen beim | ||
45 | Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. Die Meldungen | 49 | Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. Die Meldungen | ||
46 | sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine | 50 | sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine | ||
47 | gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. Der Adressat der | 51 | gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. Der Adressat der | ||
48 | Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten. | 52 | Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten. | ||
t | t | 53 | (6) Durch die Annahmestelle werden die Meldepflichtigen elektronisch über das | ||
54 | Vorliegen einer an sie adressierten Meldung informiert. |
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