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Sie können sich § 95a SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern und Selbständigen eine allgemein zugängliche elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung. 2Die Ausfüllhilfe führt keine Berechnungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben durch. 3Die systemgeprüfte Ausfüllhilfe übermittelt die Daten von den Arbeitgebern sowie an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung; dies gilt entsprechend für Selbständige.
(2) Arbeitgeber und deren Beauftragte müssen sich vor der Nutzung der Ausfüllhilfe unter Nachweis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 registrieren.
(3) 1Für die Wiederverwendung erfasster Daten können registrierte Arbeitgeber und Selbständige Unternehmens-, Personal- und Meldedaten in einem Online-Datenspeicher abspeichern. 2Der Online-Datenspeicher hält die Daten für die Betriebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vor. Der Zugriff auf diese Daten ist durch Authentifizierungsprogramme abzusichern. 3Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbindung mit dem Online-Datenspeicher Verfahren der Sozialversicherung, in denen auf Grund einer Ermächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten in elektronischer Form angefordert werden.
(4) 1Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung und Verarbeitung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers zuständig. 2Weitere Verfahrensbeteiligte und andere Verwerter können für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfe und den Online-Datenspeicher nutzen; dies ist jeweils durch eine Vereinbarung mit der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die anteilige Kostentragung festlegt.
(5) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die unterstützten Fachverfahren sowie die Identifizierung von Selbständigen in den Verfahren regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.
(6) 1Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe anbieten. 2Er kann die Durchführung dieser Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen. 3Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden.
(7) Die Sozialversicherungsträger tragen die Investitionskosten der Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers gemeinsam. Von diesen Kosten übernehmen
Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern | Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern | ||||
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t | 1 | Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern | t | 1 | Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern |
Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern | Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern | ||||
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n | 1 | (1) Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und dem | n | 1 | (1) Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und zu dem |
2 | Aufwendungsausgleichsgesetz insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, | 2 | Aufwendungsausgleichsgesetz, insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, | ||
3 | Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den | 3 | Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den | ||
t | 4 | Arbeitgebern und Selbständigen eine allgemein zugängliche elektronisch | t | 4 | Arbeitgebern, Selbständigen und Beschäftigten eine allgemein zugängliche |
5 | gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung. Die Ausfüllhilfe | 5 | elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung. | ||
6 | führt keine Berechnungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben durch. Die | ||||
7 | systemgeprüfte Ausfüllhilfe übermittelt die Daten von den Arbeitgebern | ||||
8 | sowie an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung; | ||||
9 | dies gilt entsprechend für Selbständige. | ||||
10 | (2) Arbeitgeber und deren Beauftragte müssen sich vor der Nutzung der | 6 | (2) Arbeitgeber und deren Beauftragte müssen sich vor der Nutzung der | ||
11 | Ausfüllhilfe unter Nachweis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei der Stelle | 7 | Ausfüllhilfe unter Nachweis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei der Stelle | ||
12 | nach Absatz 6 Satz 1 registrieren. | 8 | nach Absatz 6 Satz 1 registrieren. | ||
13 | (3) Für die Wiederverwendung erfasster Daten können registrierte | 9 | (3) Für die Wiederverwendung erfasster Daten können registrierte | ||
14 | Arbeitgeber und Selbständige Unternehmens-, Personal- und Meldedaten in einem | 10 | Arbeitgeber und Selbständige Unternehmens-, Personal- und Meldedaten in einem | ||
15 | Online-Datenspeicher abspeichern. Der Online-Datenspeicher hält die Daten | 11 | Online-Datenspeicher abspeichern. Der Online-Datenspeicher hält die Daten | ||
16 | für die Betriebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren | 12 | für die Betriebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren | ||
17 | vor. Der Zugriff auf diese Daten ist durch Authentifizierungsprogramme | 13 | vor. Der Zugriff auf diese Daten ist durch Authentifizierungsprogramme | ||
18 | abzusichern. Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbindung mit dem Online- | 14 | abzusichern. Die Ausfüllhilfe unterstützt in Verbindung mit dem Online- | ||
19 | Datenspeicher Verfahren der Sozialversicherung, in denen auf Grund einer | 15 | Datenspeicher Verfahren der Sozialversicherung, in denen auf Grund einer | ||
20 | Ermächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten in elektronischer Form angefordert | 16 | Ermächtigung nach diesem Gesetzbuch Daten in elektronischer Form angefordert | ||
21 | werden. | 17 | werden. | ||
22 | (4) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die | 18 | (4) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die | ||
23 | inhaltlich richtige Darstellung und Verarbeitung der von ihnen zu | 19 | inhaltlich richtige Darstellung und Verarbeitung der von ihnen zu | ||
24 | verantwortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe und des Online- | 20 | verantwortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe und des Online- | ||
25 | Datenspeichers zuständig. Weitere Verfahrensbeteiligte und andere | 21 | Datenspeichers zuständig. Weitere Verfahrensbeteiligte und andere | ||
26 | Verwerter können für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfe und den Online- | 22 | Verwerter können für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfe und den Online- | ||
27 | Datenspeicher nutzen; dies ist jeweils durch eine Vereinbarung mit der Stelle | 23 | Datenspeicher nutzen; dies ist jeweils durch eine Vereinbarung mit der Stelle | ||
28 | nach Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die anteilige Kostentragung | 24 | nach Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die anteilige Kostentragung | ||
29 | festlegt. | 25 | festlegt. | ||
30 | (5) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die unterstützten | 26 | (5) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die unterstützten | ||
31 | Fachverfahren sowie die Identifizierung von Selbständigen in den Verfahren | 27 | Fachverfahren sowie die Identifizierung von Selbständigen in den Verfahren | ||
32 | regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom | 28 | regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom | ||
33 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem | 29 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem | ||
34 | Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind. | 30 | Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind. | ||
35 | (6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 wird der | 31 | (6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 wird der | ||
36 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe | 32 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe | ||
37 | anbieten. Er kann die Durchführung dieser Aufgabe an eine geeignete | 33 | anbieten. Er kann die Durchführung dieser Aufgabe an eine geeignete | ||
38 | Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 | 34 | Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 | ||
39 | des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen. Die | 35 | des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen. Die | ||
40 | Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der | 36 | Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der | ||
41 | Datenübermittlung beteiligt werden. | 37 | Datenübermittlung beteiligt werden. | ||
42 | (7) Die Sozialversicherungsträger tragen die Investitionskosten der | 38 | (7) Die Sozialversicherungsträger tragen die Investitionskosten der | ||
43 | Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers gemeinsam. Von diesen Kosten | 39 | Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers gemeinsam. Von diesen Kosten | ||
44 | übernehmen | 40 | übernehmen | ||
45 | 1. | 41 | 1. | ||
46 | 60 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die | 42 | 60 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die | ||
47 | Pflegekassen handelt, | 43 | Pflegekassen handelt, | ||
48 | 2. | 44 | 2. | ||
49 | 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung und | 45 | 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung und | ||
50 | 3. | 46 | 3. | ||
51 | 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. | 47 | 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. | ||
52 | Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und | 48 | Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und | ||
53 | der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der | 49 | der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der | ||
54 | gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich | 50 | gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich | ||
55 | im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. | 51 | im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. |
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