Lade...
Lade...
Sie können sich § 95 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 2V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für die elektronische Datenübermittlung mit der oder innerhalb der Sozialversicherung, insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungstechnik, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen Schnittstellen. 3Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsselung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand der Technik umzusetzen. 4Der Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. 5Soweit Standards vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen ist, sind deren Spitzenorganisationen zu beteiligen. 6Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(2) 1Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. 2Sie sind in allen Verfahren, für die Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze nach diesem Buch und für das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. 3Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen sowohl in historisierter als auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch Beteiligten automatisiert abgerufen werden können. 4Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. 5Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Gemeinsame Grundsätze Technik | Gemeinsame Grundsätze Technik | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Gemeinsame Grundsätze Technik | t | 1 | Gemeinsame Grundsätze Technik |
Gemeinsame Grundsätze Technik | Gemeinsame Grundsätze Technik | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | n | 1 | (1) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes | ||
2 | geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). Bei der | ||||
3 | Datenübertragung sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem | ||||
4 | jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein | ||||
5 | zugänglicher Netze sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu | ||||
6 | verwenden. Beauftragt ein Meldepflichtiger einen Dritten mit der | ||||
7 | Entgeltabrechnung und der Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der | ||||
8 | Meldepflichtige weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten | ||||
9 | nach diesem Buch gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der | ||||
10 | Sozialversicherung oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung. | ||||
1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | 11 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | ||
2 | Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, | 12 | Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, | ||
3 | die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung | 13 | die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung | ||
n | 4 | e. V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für die | n | 14 | e. V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen den Standard für die |
5 | elektronische Datenübermittlung mit der oder innerhalb der Sozialversicherung, | 15 | elektronische Datenübermittlung mit der oder innerhalb der Sozialversicherung; | ||
6 | insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungstechnik, zur | 16 | insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zu den Übertragungstechniken, zur | ||
7 | Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu | 17 | Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu | ||
n | 8 | den jeweiligen Schnittstellen. Kommen hierbei Verfahren für die | n | 18 | den jeweiligen Schnittstellen sowie dem Zeitpunkt der Umstellung der einzelnen |
19 | Fachverfahren auf ein XML-gestütztes Verfahren. Kommen hierbei Verfahren | ||||
9 | Verschlüsselung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand der | 20 | für die Verschlüsselung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand | ||
10 | Technik umzusetzen. Der Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien | 21 | der Technik umzusetzen. Der Stand der Technik ist den Technischen | ||
11 | des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Soweit | 22 | Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu | ||
12 | Standards vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche | 23 | entnehmen. Soweit Standards vereinbart werden, von denen die | ||
13 | Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen ist, sind | 24 | landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung | ||
25 | betroffen ist, ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und | ||||
26 | Gartenbau oder die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen | ||||
14 | deren Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze | 27 | Versorgungseinrichtungen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze | ||
15 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das | 28 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das | ||
16 | vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der | 29 | vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der | ||
17 | Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen | 30 | Arbeitgeber betroffen sind, die Bundesvereinigung der Deutschen | ||
18 | Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | 31 | Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | ||
n | 19 | (2) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen | n | 32 | (3) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen |
20 | Verfahren, für die Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze nach diesem Buch und | 33 | Verfahren, für die die Grundsätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem | ||
21 | für das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils | 34 | Buch und für die das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der | ||
22 | aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen | 35 | jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der | ||
23 | Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine | 36 | einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine | ||
24 | Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre | 37 | Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre | ||
t | 25 | Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen sowohl in historisierter als | t | 38 | Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen oder Datenschemata sowohl in |
26 | auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach | 39 | historisierter als auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den | ||
27 | diesem Buch Beteiligten automatisiert abgerufen werden können. Das Nähere | 40 | Meldeverfahren nach diesem Buch Beteiligten automatisiert abgerufen werden | ||
28 | zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln | 41 | können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum | ||
29 | die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in | 42 | Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten | ||
30 | Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze | 43 | Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz | ||
31 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. | 44 | 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | ||
45 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.