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Sie können sich § 83 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist und die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht, nur angelegt werden in
(2) 1Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung erfolgen. 2Der Erwerb von auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft lautenden Forderungen ist nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft zulässig.
(3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang berücksichtigt werden.
(4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaften in den Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich.
Anlegung der Rücklage | Anlegung der Mittel | ||||
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n | 1 | (1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen | n | 1 | (1) Die Mittel können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen |
2 | Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist und die Anlage den dort | 2 | Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, die Anlage den dort | ||
3 | geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht, nur angelegt werden in | 3 | geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht und kein Nachrang im | ||
4 | Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur angelegt werden in | ||||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
5 | Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der | 6 | Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der | ||
n | 6 | Europäischen Gemeinschaften, wenn die Schuldverschreibungen an einer Börse in | n | 7 | Europäischen Union, die an einem organisierten Markt in der Europäischen Union |
7 | der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassen sind oder in einen | 8 | zum Handel zugelassen sind oder in diesen einbezogen sind; Schuldverschreibungen | ||
8 | anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen | 9 | von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren | ||
9 | Gemeinschaften einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen ist und | 10 | Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt in der Europäischen Union oder | ||
10 | dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Wertpapiere gemäß Satz 1, deren | 11 | deren Einbeziehung in diesen nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, | ||
11 | Zulassung in den amtlichen Handel an einer Börse in der Europäischen | ||||
12 | Gemeinschaft oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt in einem | ||||
13 | Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach den Ausgabebedingungen zu | ||||
14 | beantragen ist, dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die Zulassung oder | 12 | dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die Zulassung oder Einbeziehung | ||
15 | Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, | 13 | innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, | ||
16 | 2. | 14 | 2. | ||
n | 17 | Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere | n | 15 | Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefenden |
18 | von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, | 16 | Wertpapieren von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen | ||
19 | wenn für die Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung | 17 | Union, | ||
20 | besteht oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für die Einlösung | 18 | a) | ||
21 | der Forderung eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht, | 19 | wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die | ||
20 | Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder kraft Gesetzes eine | ||||
21 | besondere Deckungsmasse besteht, | ||||
22 | b) | ||||
23 | bei Kreditinstituten, die einer für die Anlage ausreichenden | ||||
24 | Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft angehören oder | ||||
25 | c) | ||||
26 | soweit der Schutzumfang der Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft nach | ||||
27 | der Höhe, der Laufzeit oder der Anlageart begrenzt ist, auch bei | ||||
28 | Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die | ||||
29 | Liquidität einhalten; der Versicherungsträger hat die Einhaltung der | ||||
30 | Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität regelmäßig, mindestens | ||||
31 | jährlich, zu überprüfen; sofern der Schutzumfang der Sicherungseinrichtung der | ||||
32 | Kreditwirtschaft nur der Höhe nach begrenzt ist, muss der Schutz zumindest bis | ||||
33 | zu der jeweiligen Sicherungsgrenze gewährleistet sein, | ||||
22 | 3. | 34 | 3. | ||
23 | Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Stellen aus dem Gebiet der | 35 | Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Stellen aus dem Gebiet der | ||
n | 24 | Europäischen Gemeinschaften, | n | 36 | Europäischen Union, |
25 | 4. | 37 | 4. | ||
26 | Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen | 38 | Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen | ||
27 | a) | 39 | a) | ||
28 | öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkörperschaften oder | 40 | öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkörperschaften oder | ||
n | 29 | Sondervermögen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, | n | 41 | Sondervermögen aus dem Gebiet der Europäischen Union, |
30 | b) | 42 | b) | ||
31 | Personen und Gesellschaften des privaten Rechts aus dem Gebiet der | 43 | Personen und Gesellschaften des privaten Rechts aus dem Gebiet der | ||
n | 32 | Europäischen Gemeinschaften, wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche | n | 44 | Europäischen Union, wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche |
33 | Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder | 45 | Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder | ||
n | 34 | wenn bei Kreditinstituten eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die | n | 46 | c) |
35 | Gewährleistung eintritt, | 47 | Kreditinstitute unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe b und c, | ||
36 | 5. | 48 | 5. | ||
n | 37 | Anteilen an Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, | n | 49 | Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, wenn |
38 | wenn sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände | 50 | sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände gemäß | ||
39 | gemäß den Nummern 1 bis 4 und 8 dieser Vorschrift erworben werden dürfen, | 51 | den Nummern 1 bis 4 und 6 dieser Vorschrift erworben werden dürfen; soweit | ||
52 | danach eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft vorausgesetzt ist, ist | ||||
53 | dies für die Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht erforderlich; das | ||||
54 | Sondervermögen muss von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, | ||||
55 | die über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch verfügt, oder von einer | ||||
56 | Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen | ||||
57 | Union, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und | ||||
58 | über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt; eine damit verbundene Aufnahme von | ||||
59 | kurzfristigen Krediten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des | ||||
60 | Sondervermögens ist bis zur Höhe von 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens | ||||
61 | zulässig, | ||||
40 | 6. | 62 | 6. | ||
41 | Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld an | 63 | Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld an | ||
42 | einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäischen | 64 | einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäischen | ||
n | 43 | Gemeinschaften besteht, | n | 65 | Union besteht. |
44 | 7. | 66 | (1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit Ausnahme der Mittel zur Finanzierung des | ||
45 | Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen, soweit die Zweckbestimmung | 67 | Deckungskapitals für Altersrückstellungen, soweit in den besonderen | ||
46 | der Mittelhingabe vorwiegend den Aufgaben des Versicherungsträgers dient sowie | 68 | Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes | ||
47 | Darlehen für gemeinnützige Zwecke, | 69 | bestimmt ist, auch angelegt werden in | ||
48 | 8. | 70 | 1. | ||
71 | Beteiligungen an Einrichtungen in Form eines privatrechtlichen Unternehmens | ||||
72 | mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, | ||||
73 | 2. | ||||
74 | Darlehensgewährungen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung des | ||||
75 | Versicherungsträgers dienen, an Darlehensnehmer aus dem Gebiet der Europäischen | ||||
76 | Union, insbesondere an Einrichtungen, an denen er beteiligt ist, und | ||||
77 | 3. | ||||
49 | Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Gebiet der Europäischen | 78 | Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Gebiet der Europäischen | ||
t | 50 | Gemeinschaften. | t | 79 | Union. |
80 | (1b) Die Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen | ||||
81 | können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen | ||||
82 | Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen nach | ||||
83 | Absatz 1 auch angelegt werden in | ||||
84 | 1. | ||||
85 | Anteilen an Immobilien-Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch aus | ||||
86 | dem Gebiet der Europäischen Union, das von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||||
87 | verwaltet wird, die über eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch | ||||
88 | verfügt, oder von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem | ||||
89 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, die zum Schutz der Anleger einer | ||||
90 | öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt; | ||||
91 | Vermögensgegenstände, die sich in Staaten außerhalb der Europäischen Union | ||||
92 | befinden, dürfen für das Immobilien-Sondervermögen nicht erworben werden; Absatz | ||||
93 | 1 Nummer 5 letzter Halbsatz gilt entsprechend; unbeschadet dessen ist eine mit | ||||
94 | der Anlage verbundene Aufnahme von Krediten durch die | ||||
95 | Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Sondervermögens bis zur Höhe von | ||||
96 | 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, | ||||
97 | zulässig und | ||||
98 | 2. | ||||
99 | Euro-denominierten Aktien, auch im Rahmen eines Sondervermögens gemäß Absatz | ||||
100 | 1 Nummer 5, innerhalb eines passiven, indexorientierten Managements; die | ||||
101 | Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien | ||||
102 | maximal 30 Prozent des Deckungskapitals beträgt; Änderungen des Aktienkurses | ||||
103 | können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital | ||||
104 | führen. | ||||
51 | (2) Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in der im Inland | 105 | (2) Die Anlegung der Mittel soll grundsätzlich in der im Inland geltenden | ||
52 | geltenden Währung erfolgen. Der Erwerb von auf die Währung eines anderen | 106 | Währung erfolgen. Der Erwerb von auf die Währung eines anderen | ||
53 | Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft lautenden Forderungen ist nur in | 107 | Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Forderungen ist nur in | ||
54 | Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft zulässig. | 108 | Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft zulässig. Darüber hinaus ist | ||
55 | (3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang berücksichtigt werden. | 109 | die Verwendung derivativer Finanzinstrumente nur zulässig, soweit sie der | ||
56 | (4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaften in den Absätzen 1 und 2 stehen | 110 | Absicherung gegen Ausfall-, Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen | ||
57 | die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die | 111 | Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen. | ||
58 | Schweiz gleich. | 112 | Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind unzulässig. | ||
113 | (3) Die Versicherungsträger achten auf die Möglichkeit zur Anlage nach | ||||
114 | ökologischen, sozialen und Governance-Kriterien. | ||||
115 | (4) Den Staaten der Europäischen Union stehen bei der Anwendung der | ||||
116 | Absätze 1 und 2 die Staaten des Abkommens über den Europäischen | ||||
117 | Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich. Das gilt entsprechend auch für die | ||||
118 | weiteren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit | ||||
119 | und Entwicklung unter der Maßgabe, dass nur der Erwerb von Anlagen nach Absatz | ||||
120 | 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b auch von | ||||
121 | Ausstellern mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig ist. |
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