Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände der
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Versicherungsträger nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen
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Versicherungszweige, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
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sind oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung angelegt
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werden und nicht den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuordnen sind. Es
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umfasst insbesondere
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1.
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alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Versicherungsträgers zu dienen
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bestimmt sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaffung und Erneuerung
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dieser Vermögensteile bereitgehalten werden,
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2.
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Einrichtungen, Beteiligungen an Einrichtungen, Regie- und Eigenbetriebe
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sowie Darlehensgewährungen und
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3.
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die Mittel, die für künftig zu zahlende Versorgungsbezüge und Beihilfen der
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Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten werden.
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