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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | f | 1 | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch |
2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der | 4 | die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der | ||
5 | Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr, | 5 | Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher | 7 | zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher | ||
8 | Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden | 8 | Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden | ||
9 | dürfen, | 9 | dürfen, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich | 11 | Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich | ||
12 | Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die | 12 | Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die | ||
13 | Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, den Gesundheitsfonds und | 13 | Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, den Gesundheitsfonds und | ||
t | 14 | die Bundesagentur für Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren | t | 14 | die Bundesagentur für Arbeit, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei |
15 | nach § 28f Absatz 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen | ||||
16 | unter 2 500 Euro abgesehen werden kann, | 15 | Beträgen unter 2 500 Euro abgesehen werden kann, | ||
17 | 4. | 16 | 4. | ||
18 | Näheres über die Führung von Entgeltunterlagen und zur Beitragsabrechnung | 17 | Näheres über die Führung von Entgeltunterlagen und zur Beitragsabrechnung | ||
19 | sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises. | 18 | sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises. |
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