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Sie können sich § 28l SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für
(1a) (weggefallen)
(2) Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten Stellen (§ 28f Absatz 4) bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.
Vergütung | Vergütung | ||||
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f | 1 | (1) Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die | f | 1 | (1) Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die |
2 | Bundesagentur für Arbeit erhalten für | 2 | Bundesagentur für Arbeit erhalten für | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Geltendmachung der Beitragsansprüche, | 4 | die Geltendmachung der Beitragsansprüche, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die | 6 | den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die | ||
7 | Abstimmung der Beiträge, | 7 | Abstimmung der Beiträge, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | die Prüfung bei den Arbeitgebern, | 9 | die Prüfung bei den Arbeitgebern, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | die Durchführung der Meldeverfahren, | 11 | die Durchführung der Meldeverfahren, | ||
12 | 5. | 12 | 5. | ||
n | 13 | die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise und | n | 13 | die Ausstellung der Versicherungsnummernachweise, |
14 | 6. | 14 | 6. | ||
15 | die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren | 15 | die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren | ||
16 | nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung | 16 | nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung | ||
17 | betrifft, | 17 | betrifft, | ||
18 | eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten | 18 | eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten | ||
19 | werden, dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse. Die Höhe und die | 19 | werden, dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse. Die Höhe und die | ||
20 | Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband | 20 | Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband | ||
21 | Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen | 21 | Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen | ||
22 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Bundesagentur für Arbeit und der | 22 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Bundesagentur für Arbeit und der | ||
23 | Künstlersozialkasse geregelt; vor dem Abschluss und vor Änderungen der | 23 | Künstlersozialkasse geregelt; vor dem Abschluss und vor Änderungen der | ||
24 | Vereinbarung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und | 24 | Vereinbarung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und | ||
25 | Gartenbau anzuhören. In der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine | 25 | Gartenbau anzuhören. In der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine | ||
26 | Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch | 26 | Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch | ||
27 | erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass sich die Vergütung | 27 | erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass sich die Vergütung | ||
28 | für diesen Zeitraum angemessen mindert. Die Deutsche Rentenversicherung | 28 | für diesen Zeitraum angemessen mindert. Die Deutsche Rentenversicherung | ||
29 | Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Satz | 29 | Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Satz | ||
30 | 1 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Absatz 2 Satz 1 an den | 30 | 1 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Absatz 2 Satz 1 an den | ||
31 | Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für | 31 | Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für | ||
32 | geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen. | 32 | geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen. | ||
33 | (1a) (weggefallen) | 33 | (1a) (weggefallen) | ||
t | 34 | (2) Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten Stellen (§ 28f Absatz 4) | t | 34 | (2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne |
35 | bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung | 35 | erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den | ||
36 | durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der | 36 | Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund | ||
37 | Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt. | 37 | sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt. |
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