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Sie können sich § 28h SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. 2Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 3Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) 1Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. 2Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. 3Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. 4Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) 1Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. 2Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. 3Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
Einzugsstellen | Einzugsstellen | ||||
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f | 1 | (1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen | f | 1 | (1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen |
2 | (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung | 2 | (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung | ||
3 | des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. | 3 | des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. | ||
4 | Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die | 4 | Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die | ||
5 | Einzugsstelle geltend zu machen. | 5 | Einzugsstelle geltend zu machen. | ||
6 | (2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und | 6 | (2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und | ||
7 | Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem | 7 | Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem | ||
t | 8 | Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit | t | 8 | Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen |
9 | die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne | 9 | schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den | ||
10 | unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu | 10 | Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des | ||
11 | schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten | 11 | Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen | ||
12 | das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. | 12 | Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist | ||
13 | Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der | 13 | für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort | ||
14 | Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und | 14 | ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 | ||
15 | entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der | 15 | zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei | ||
16 | Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der | 16 | geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren | ||
17 | Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. | 17 | Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und | ||
18 | Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch | ||||
19 | den Widerspruchsbescheid. | ||||
18 | (2a) (weggefallen) | 20 | (2a) (weggefallen) | ||
19 | (3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im | 21 | (3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im | ||
20 | Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, | 22 | Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, | ||
21 | berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem | 23 | berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem | ||
22 | Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des | 24 | Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des | ||
23 | Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende | 25 | Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende | ||
24 | der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung | 26 | der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung | ||
25 | die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen | 27 | die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen | ||
26 | Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten | 28 | Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten | ||
27 | den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte | 29 | den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte | ||
28 | Datenübertragung mit. | 30 | Datenübertragung mit. | ||
29 | (4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem | 31 | (4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem | ||
30 | Arbeitgeber zum Jahresende | 32 | Arbeitgeber zum Jahresende | ||
31 | 1. | 33 | 1. | ||
32 | den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und | 34 | den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und | ||
33 | 2. | 35 | 2. | ||
34 | die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen | 36 | die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen | ||
35 | Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen. | 37 | Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen. |
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