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Sie können sich § 28f SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. 2Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. 3Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. 4Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.
1(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. 2Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann.
1(1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen. 2Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. 3Im Fall von Satz 2 zweiter Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung.
(2) 1Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. 3Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. 4Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. 5Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. 6Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.
(3) 1Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. 2Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. 3Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. 4Im Beitragsnachweis ist auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält.
(4) Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskrankenkassen zu zahlen haben, können bei
Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung | Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung | ||||
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t | 1 | Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung | t | 1 | Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung |
Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung | Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung | ||||
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f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach | f | 1 | (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach |
2 | Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in | 2 | Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in | ||
3 | deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ | 3 | deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ | ||
4 | 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht | 4 | 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht | ||
5 | hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die | 5 | hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die | ||
6 | landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden | 6 | landwirtschaftliche Krankenkasse kann wegen der mitarbeitenden | ||
7 | Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der | 7 | Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der | ||
8 | Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1. | 8 | Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1. | ||
9 | (1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe | 9 | (1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe | ||
10 | oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen | 10 | oder durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen | ||
11 | Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig | 11 | Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig | ||
12 | sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der | 12 | sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördern, hat der | ||
13 | Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, | 13 | Unternehmer die Entgeltunterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten, | ||
14 | dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf | 14 | dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf | ||
15 | entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder | 15 | entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder | ||
16 | Werkvertrag möglich ist. Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen | 16 | Werkvertrag möglich ist. Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen | ||
17 | Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, | 17 | Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, | ||
18 | der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er | 18 | der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist, solange er | ||
19 | eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § | 19 | eine Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § | ||
20 | 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 | 20 | 28e Absatz 3f Satz 1 und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 150 | ||
21 | Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann. | 21 | Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches vorlegen kann. | ||
22 | (1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der | 22 | (1b) Hat ein Arbeitgeber keinen Sitz im Inland, hat er zur Erfüllung der | ||
23 | Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu | 23 | Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu | ||
24 | bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des | 24 | bestellen. Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des | ||
25 | Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder | 25 | Bevollmächtigten im Inland, in Ermangelung eines solchen der Wohnsitz oder | ||
26 | gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter | 26 | gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten. Im Fall von Satz 2 zweiter | ||
27 | Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung. | 27 | Halbsatz findet § 98 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches keine Anwendung. | ||
28 | (2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß | 28 | (2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß | ||
29 | erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die | 29 | erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die | ||
30 | Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der | 30 | Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der | ||
31 | Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung | 31 | Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung | ||
32 | und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten | 32 | und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten | ||
33 | Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne | 33 | Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne | ||
34 | unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass | 34 | unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass | ||
35 | Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten | 35 | Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten | ||
36 | Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der | 36 | Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der | ||
37 | Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne | 37 | Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne | ||
38 | unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu | 38 | unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu | ||
39 | schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten | 39 | schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten | ||
40 | das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der | 40 | das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der | ||
41 | prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 | 41 | prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 | ||
42 | und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich | 42 | und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich | ||
43 | Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt | 43 | Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt | ||
44 | und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem | 44 | und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem | ||
45 | Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit | 45 | Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit | ||
46 | mit der Beitragsforderung zu verrechnen. | 46 | mit der Beitragsforderung zu verrechnen. | ||
47 | (3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei | 47 | (3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei | ||
48 | Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; | 48 | Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln; | ||
49 | dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei | 49 | dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei | ||
50 | Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den | 50 | Verwendung von Haushaltsschecks. Übermittelt der Arbeitgeber den | ||
51 | Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann | 51 | Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann | ||
52 | die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt | 52 | die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt | ||
53 | schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der | 53 | schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Der | ||
54 | Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der | 54 | Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der | ||
55 | Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der | 55 | Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der | ||
56 | Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die | 56 | Forderungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die | ||
57 | Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die | 57 | Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Beitragsnachweis die | ||
58 | Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält. | 58 | Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält. | ||
t | 59 | (4) Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Orts- | t | 59 | (4) (weggefallen) |
60 | oder Innungskrankenkassen zu zahlen haben, können bei | ||||
61 | 1. | ||||
62 | dem jeweils zuständigen Bundesverband oder | ||||
63 | 2. | ||||
64 | einer Orts- oder Innungskrankenkasse | ||||
65 | (beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart beantragen, dass der | ||||
66 | beauftragten Stelle der jeweilige Beitragsnachweis eingereicht wird. Dies gilt | ||||
67 | auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere | ||||
68 | Betriebskrankenkassen zu zahlen haben, gegenüber dem jeweiligen Bundesverband. | ||||
69 | Gibt die beauftragte Stelle dem Antrag statt, hat sie die zuständigen | ||||
70 | Einzugsstellen zu unterrichten. Im Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte | ||||
71 | Stelle auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den sie arbeitstäglich durch | ||||
72 | Überweisung unmittelbar an folgende Stellen weiterzuleiten hat: | ||||
73 | 1. | ||||
74 | die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständigen | ||||
75 | Einzugsstellen, | ||||
76 | 2. | ||||
77 | die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 28k, | ||||
78 | 3. | ||||
79 | die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bundesagentur für Arbeit. | ||||
80 | Die beauftragte Stelle hat die für die zuständigen Einzugsstellen bestimmten | ||||
81 | Beitragsnachweise an diese weiterzuleiten. Die Träger der Pflegeversicherung, | ||||
82 | der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können den | ||||
83 | Beitragsnachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und die Weiterleitung ihrer | ||||
84 | Beiträge bei der beauftragten Stelle prüfen. § 28q Absatz 2 und 3 sowie § 28r | ||||
85 | Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. |
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