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Sie können sich § 28e SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. 2Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. 3Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) 1Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. 2Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. 3Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. 4Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
1(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.
1(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. 2Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für die Schätzung § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. 3I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. 4I S. 1081) geändert worden ist, gilt. 5Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. 6Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
1(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. 2Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. 3AT 19.02.2019 B2) erfüllt.
1(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. 2Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.
(3d) (weggefallen)
(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,
1(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. 2Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.
(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.
Zahlungspflicht, Vorschuss | Zahlungspflicht, Vorschuss | ||||
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t | 1 | Zahlungspflicht, Vorschuss | t | 1 | Zahlungspflicht, Vorschuss |
Zahlungspflicht, Vorschuss | Zahlungspflicht, Vorschuss | ||||
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f | 1 | (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den | f | 1 | (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den |
2 | Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche | 2 | Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche | ||
3 | Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche | 3 | Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche | ||
4 | Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu | 4 | Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu | ||
5 | tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem | 5 | tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem | ||
6 | Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder | 6 | Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder | ||
7 | Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der | 7 | Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der | ||
8 | jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der | 8 | jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der | ||
9 | Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am | 9 | Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am | ||
10 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur | 10 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur | ||
11 | Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung | 11 | Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung | ||
12 | untereinander. | 12 | untereinander. | ||
13 | (2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei | 13 | (2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei | ||
14 | einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, | 14 | einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, | ||
15 | soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden | 15 | soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden | ||
16 | sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den | 16 | sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den | ||
17 | Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der | 17 | Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der | ||
18 | Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des | 18 | Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des | ||
19 | Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 | 19 | Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 | ||
20 | Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er | 20 | Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er | ||
21 | auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die | 21 | auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die | ||
22 | Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt | 22 | Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt | ||
23 | der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als | 23 | der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als | ||
24 | Gesamtschuldner. | 24 | Gesamtschuldner. | ||
25 | (2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber | 25 | (2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber | ||
26 | knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches | 26 | knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches | ||
27 | ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten | 27 | ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten | ||
28 | räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. | 28 | räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. | ||
29 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 29 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
30 | (3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach | 30 | (3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach | ||
31 | § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner. | 31 | § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner. | ||
32 | (3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit | 32 | (3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit | ||
33 | der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten | 33 | der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten | ||
34 | Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses | 34 | Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses | ||
35 | Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein | 35 | Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein | ||
n | 36 | selbstschuldnerischer Bürge. Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwert | n | 36 | selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom |
37 | aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, | ||||
38 | wobei für die Schätzung § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. | ||||
39 | I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 | ||||
40 | (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, gilt. Satz 1 gilt entsprechend | ||||
41 | für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern | 37 | Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern | ||
42 | abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 38 | abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
43 | (3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, | 39 | (3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, | ||
44 | dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der | 40 | dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der | ||
45 | Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht | 41 | Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht | ||
46 | erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und | 42 | erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und | ||
47 | solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des | 43 | solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des | ||
48 | Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine | 44 | Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine | ||
49 | Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der | 45 | Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der | ||
50 | Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der | 46 | Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der | ||
51 | Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt. | 47 | Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt. | ||
52 | (3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen | 48 | (3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen | ||
53 | Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma | 49 | Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma | ||
54 | und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch | 50 | und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch | ||
55 | nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen | 51 | nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen | ||
56 | Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der | 52 | Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der | ||
57 | Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm | 53 | Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm | ||
58 | mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen. | 54 | mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen. | ||
t | 59 | (3d) (weggefallen) | t | 55 | (3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk |
56 | in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die | ||||
57 | Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils | ||||
58 | geltenden Fassung gilt. | ||||
60 | (3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung | 59 | (3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung | ||
61 | von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte | 60 | von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte | ||
62 | nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers | 61 | nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers | ||
63 | bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen | 62 | bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen | ||
64 | ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. | 63 | ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. | ||
65 | Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein | 64 | Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein | ||
66 | Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand | 65 | Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand | ||
67 | anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen, | 66 | anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen, | ||
68 | a) | 67 | a) | ||
69 | wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch | 68 | wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch | ||
70 | planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder | 69 | planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder | ||
71 | b) | 70 | b) | ||
72 | wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches | 71 | wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches | ||
73 | oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder | 72 | oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder | ||
74 | c) | 73 | c) | ||
75 | wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen | 74 | wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen | ||
76 | Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht. | 75 | Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht. | ||
77 | Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den | 76 | Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den | ||
78 | Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen | 77 | Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen | ||
79 | Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat. | 78 | Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat. | ||
80 | (3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der | 79 | (3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der | ||
81 | Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage | 80 | Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage | ||
82 | von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen | 81 | von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen | ||
83 | Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten | 82 | Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten | ||
84 | Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben | 83 | Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben | ||
85 | über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl | 84 | über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl | ||
86 | der gemeldeten Beschäftigten. | 85 | der gemeldeten Beschäftigten. | ||
87 | (3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen | 86 | (3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen | ||
88 | Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig | 87 | Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig | ||
89 | ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen | 88 | ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen | ||
90 | beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz | 89 | beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz | ||
91 | 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die | 90 | 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die | ||
92 | Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis | 91 | Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis | ||
93 | eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den | 92 | eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den | ||
94 | Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen | 93 | Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen | ||
95 | Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche | 94 | Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche | ||
96 | Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom | 95 | Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom | ||
97 | 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 | 96 | 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 | ||
98 | (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen | 97 | (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen | ||
99 | Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt | 98 | Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt | ||
100 | Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist | 99 | Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist | ||
101 | a) | 100 | a) | ||
102 | die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 | 101 | die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 | ||
103 | Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht | 102 | Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht | ||
104 | von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, | 103 | von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt, | ||
105 | b) | 104 | b) | ||
106 | die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit | 105 | die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit | ||
107 | Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich. | 106 | Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich. | ||
108 | (3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates | 107 | (3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates | ||
109 | zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für | 108 | zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für | ||
110 | Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und | 109 | Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und | ||
111 | damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und | 110 | damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und | ||
112 | Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von | 111 | Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von | ||
113 | Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b | 112 | Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b | ||
114 | und Absatz 3f Satz 1. | 113 | und Absatz 3f Satz 1. | ||
115 | (4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der | 114 | (4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der | ||
116 | Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge | 115 | Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge | ||
117 | (Beitragsansprüche). | 116 | (Beitragsansprüche). | ||
118 | (5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen | 117 | (5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen | ||
119 | Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den | 118 | Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den | ||
120 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können. | 119 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können. |
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