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Sie können sich § 28b SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 2V. bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat durch Gemeinsame Grundsätze. 3Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium der Finanzen anzuhören hat.
(3) 1Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. 2V. zu beteiligen ist.
(4) (weggefallen)
Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung | Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung | ||||
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t | 1 | Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die | t | 1 | Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die |
2 | Datenfeldbeschreibung | 2 | Datenfeldbeschreibung |
Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung | Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung |
2 | Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur | 2 | Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur | ||
3 | für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bestimmen in | 3 | für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bestimmen in | ||
4 | Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich: | 4 | Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für | 6 | die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für | ||
7 | Abgabegründe der Meldungen, | 7 | Abgabegründe der Meldungen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für | 9 | den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für | ||
10 | die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch den Arbeitgeber an | 10 | die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch den Arbeitgeber an | ||
11 | die Sozialversicherungsträger, soweit nichts Abweichendes in diesem Buch | 11 | die Sozialversicherungsträger, soweit nichts Abweichendes in diesem Buch | ||
12 | geregelt ist, | 12 | geregelt ist, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von | 14 | den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von | ||
15 | Eingangs- und Weiterleitungsbestätigungen, Fehlermeldungen und sonstigen | 15 | Eingangs- und Weiterleitungsbestätigungen, Fehlermeldungen und sonstigen | ||
16 | Meldungen der Sozialversicherungsträger und anderer am Meldeverfahren | 16 | Meldungen der Sozialversicherungsträger und anderer am Meldeverfahren | ||
17 | beteiligter Stellen an die Arbeitgeber in den Verfahren nach Nummer 2, | 17 | beteiligter Stellen an die Arbeitgeber in den Verfahren nach Nummer 2, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | gesondert den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die | 19 | gesondert den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die | ||
20 | Kommunikationsdaten, die einheitlich am Beginn und am Ende jedes Dateisystems in | 20 | Kommunikationsdaten, die einheitlich am Beginn und am Ende jedes Dateisystems in | ||
21 | den Verfahren nach Nummer 2 bei jeder Datenübertragung vom Arbeitgeber an die | 21 | den Verfahren nach Nummer 2 bei jeder Datenübertragung vom Arbeitgeber an die | ||
t | 22 | Sozialversicherung und bei Meldungen an den Arbeitgeber zu übermitteln sind, | t | 22 | Sozialversicherung und bei Meldungen an den Arbeitgeber zu übermitteln sind. |
23 | 5. | ||||
24 | gesondert den Aufbau und den Inhalt aller Bestandsprüfungen in den | ||||
25 | elektronischen Verfahren mit den Arbeitgebern sowie das Verfahren zur | ||||
26 | Weiterleitung der geänderten Meldung an die Empfänger der Meldung und den | ||||
27 | Meldepflichtigen. | ||||
28 | Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 | 23 | Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 | ||
29 | des Fünften Buches und für das Antragsverfahren nach § 2 Absatz 3 des | 24 | des Fünften Buches und für das Antragsverfahren nach § 2 Absatz 3 des | ||
30 | Aufwendungsausgleichsgesetzes. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der | 25 | Aufwendungsausgleichsgesetzes. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der | ||
31 | Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die | 26 | Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die | ||
32 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | 27 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | ||
33 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | 28 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | ||
34 | Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 29 | Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||
35 | und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen | 30 | und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen | ||
36 | bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und | 31 | bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und | ||
37 | das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat | 32 | das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat | ||
38 | durch Gemeinsame Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | 33 | durch Gemeinsame Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | ||
39 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die | 34 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die | ||
40 | steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium der Finanzen anzuhören hat. | 35 | steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium der Finanzen anzuhören hat. | ||
41 | (3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt | 36 | (3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt | ||
42 | Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft | 37 | Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft | ||
43 | berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist. | 38 | berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist. | ||
44 | (4) (weggefallen) | 39 | (4) (weggefallen) |
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