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Sie können sich § 27 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. 2Verzinst werden volle Euro-Beträge. 3Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) 1Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. 2Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) 1Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. 2Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 3Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs | Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs | ||||
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t | 1 | Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs | t | 1 | Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs |
Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs | Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs | ||||
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f | 1 | (1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach | f | 1 | (1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach |
2 | Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach | 2 | Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach | ||
3 | der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des | 3 | der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des | ||
4 | Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst | 4 | Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst | ||
5 | werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen | 5 | werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen | ||
6 | zugrunde zu legen. | 6 | zugrunde zu legen. | ||
7 | (2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des | 7 | (2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des | ||
8 | Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der | 8 | Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der | ||
9 | Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die | 9 | Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die | ||
10 | Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung. | 10 | Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung. | ||
11 | (3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der | 11 | (3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der | ||
12 | Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die | 12 | Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die | ||
t | 13 | Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder | t | 13 | Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines |
14 | durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate | 14 | Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der | ||
15 | nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch. | 15 | Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch. |
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