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Sie können sich § 24 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. 2Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) 1Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. 2Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
Säumniszuschlag | Säumniszuschlag | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht | f | 1 | (1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht |
2 | bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen | 2 | bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen | ||
t | 3 | Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, | t | 3 | Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 |
4 | auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem | 4 | Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte | ||
5 | Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher | ||||
6 | Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen | ||||
5 | rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, | 7 | Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser | ||
6 | wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. | 8 | gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der | ||
9 | gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches. | ||||
7 | (1a) (weggefallen) | 10 | (1a) (weggefallen) | ||
8 | (2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die | 11 | (2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die | ||
9 | Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht | 12 | Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht | ||
10 | zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er | 13 | zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er | ||
11 | unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. | 14 | unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. | ||
12 | (3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der | 15 | (3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der | ||
13 | Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug | 16 | Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug | ||
14 | aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt | 17 | aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt | ||
15 | werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll | 18 | werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll | ||
16 | der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut | 19 | der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut | ||
17 | erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist | 20 | erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist | ||
18 | wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von | 21 | wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von | ||
19 | Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln. | 22 | Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln. |
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