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Sie können sich § 18d SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. 2Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens.
(2) 1Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. 2Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
Einkommensänderungen | Einkommensänderungen | ||||
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f | 1 | (1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu | f | 1 | (1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu |
2 | berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des | 2 | berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des | ||
3 | Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. Eine | 3 | Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. Eine | ||
4 | Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden | 4 | Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden | ||
5 | voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen | 5 | voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen | ||
6 | Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens. | 6 | Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens. | ||
7 | (2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres | 7 | (2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres | ||
t | 8 | Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im | t | 8 | Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen um wenigstens |
9 | Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als | 9 | zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; bei Arbeits- | ||
10 | das berücksichtigte Einkommen; Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a | 10 | und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. | ||
11 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange diese Leistung | 11 | Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu | ||
12 | gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu | 12 | berücksichtigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird. Einmalig | ||
13 | berücksichtigen. | 13 | gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit | ||
14 | einem Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4 zweiter Halbsatz bleibt | ||||
15 | unberührt. |
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