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Sie können sich § 18b SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. 2Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. 3Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. 4Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. 5Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.
(2) 1Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. 2Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend. 3Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. 4Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. 5Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1. 6Steht das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt.
(3) 1Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen. 2Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. 3Umfasst das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.
(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.
(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.
Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens | Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens | t | 1 | Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens |
Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens | Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens | ||||
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f | 1 | (1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche | f | 1 | (1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche |
2 | Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. | 2 | Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. | ||
3 | Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend | 3 | Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend | ||
4 | gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. Einmalig gezahltes | 4 | gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. Einmalig gezahltes | ||
5 | Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf | 5 | Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf | ||
6 | Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist | 6 | Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist | ||
7 | Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in | 7 | Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in | ||
8 | einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird. | 8 | einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird. | ||
9 | (2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 | 9 | (2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 | ||
10 | Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 | 10 | Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 | ||
11 | das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, | 11 | das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, | ||
12 | geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde | 12 | geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde | ||
13 | Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 | 13 | Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 | ||
14 | Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese | 14 | Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese | ||
15 | Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen | 15 | Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen | ||
16 | maßgebend. Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene | 16 | maßgebend. Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene | ||
17 | zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. Für die Zeiten des Bezugs von | 17 | zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. Für die Zeiten des Bezugs von | ||
18 | Kurzarbeitergeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt | 18 | Kurzarbeitergeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt | ||
19 | maßgebend. Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne | 19 | maßgebend. Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne | ||
20 | von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten | 20 | von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten | ||
21 | Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des | 21 | Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des | ||
22 | gezahlten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1. Steht | 22 | gezahlten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1. Steht | ||
23 | das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, | 23 | das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, | ||
24 | so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. | 24 | so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. | ||
25 | (3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur | 25 | (3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur | ||
26 | Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, | 26 | Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, | ||
27 | gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende | 27 | gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende | ||
28 | Einkommen. Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, | 28 | Einkommen. Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, | ||
t | 29 | wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn | t | 29 | wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als |
30 | vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; jährliche | 30 | das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen | ||
31 | Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu | 31 | gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. Einmalig gezahltes | ||
32 | berücksichtigen. Umfasst das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen im | 32 | Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem | ||
33 | Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist dieses nur zu berücksichtigen, | 33 | Zwölftel zu berücksichtigen. Umfasst das laufende Einkommen | ||
34 | Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist dieses | ||||
34 | solange diese Leistung gezahlt wird. | 35 | nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. | ||
35 | (4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt | 36 | (4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt | ||
36 | als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen; | 37 | als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen; | ||
37 | jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel | 38 | jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel | ||
38 | zu berücksichtigen. | 39 | zu berücksichtigen. | ||
39 | (5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen | 40 | (5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen | ||
40 | 1. | 41 | 1. | ||
41 | bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei | 42 | bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei | ||
42 | a) | 43 | a) | ||
43 | Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder | 44 | Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder | ||
44 | aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung | 45 | aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung | ||
45 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das | 46 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das | ||
46 | solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert, | 47 | solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert, | ||
47 | b) | 48 | b) | ||
48 | Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 des Sechsten | 49 | Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 des Sechsten | ||
49 | Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert; | 50 | Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert; | ||
50 | das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz | 51 | das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz | ||
51 | 3 oder § 276a des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 | 52 | 3 oder § 276a des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 | ||
52 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht | 53 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht | ||
53 | gekürzt, Zuschläge nach § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um | 54 | gekürzt, Zuschläge nach § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um | ||
54 | 7,65 vom Hundert gekürzt, | 55 | 7,65 vom Hundert gekürzt, | ||
55 | 2. | 56 | 2. | ||
56 | bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen im | 57 | bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen im | ||
57 | Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens um 24,8 vom | 58 | Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens um 24,8 vom | ||
58 | Hundert, | 59 | Hundert, | ||
59 | 3. | 60 | 3. | ||
60 | bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert bei | 61 | bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert bei | ||
61 | Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn | 62 | Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn | ||
62 | nach dem Jahre 2010, | 63 | nach dem Jahre 2010, | ||
63 | 4. | 64 | 4. | ||
64 | bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert | 65 | bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert | ||
65 | bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn | 66 | bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn | ||
66 | nach dem Jahre 2010, | 67 | nach dem Jahre 2010, | ||
67 | 5. | 68 | 5. | ||
68 | bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 um 17,5 vom Hundert; | 69 | bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 um 17,5 vom Hundert; | ||
69 | sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung | 70 | sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung | ||
70 | unterliegen, ist das monatliche Einkommen um 21,2 vom Hundert bei | 71 | unterliegen, ist das monatliche Einkommen um 21,2 vom Hundert bei | ||
71 | Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn | 72 | Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn | ||
72 | nach dem Jahre 2010 zu kürzen, | 73 | nach dem Jahre 2010 zu kürzen, | ||
73 | 6. | 74 | 6. | ||
74 | bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 um 12,7 vom Hundert, | 75 | bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 um 12,7 vom Hundert, | ||
75 | 7. | 76 | 7. | ||
76 | bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach | 77 | bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach | ||
77 | dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem | 78 | dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem | ||
78 | gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; | 79 | gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; | ||
79 | Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 werden nur gekürzt, | 80 | Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 werden nur gekürzt, | ||
80 | soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt, | 81 | soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt, | ||
81 | 8. | 82 | 8. | ||
82 | bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert | 83 | bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert | ||
83 | bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn | 84 | bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn | ||
84 | nach dem Jahre 2010. | 85 | nach dem Jahre 2010. | ||
85 | Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den Anteil | 86 | Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den Anteil | ||
86 | der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, | 87 | der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, | ||
87 | soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem | 88 | soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem | ||
88 | Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert | 89 | Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert | ||
89 | zu kürzen. | 90 | zu kürzen. | ||
90 | (5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des | 91 | (5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des | ||
91 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt. | 92 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt. | ||
92 | (6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden | 93 | (6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden | ||
93 | Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen | 94 | Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen | ||
94 | Versicherungsträger bindend. | 95 | Versicherungsträger bindend. |
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