Lade...
Lade...
Sie können sich § 18a SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:
Art des zu berücksichtigenden Einkommens | Art des zu berücksichtigenden Einkommens | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Art des zu berücksichtigenden Einkommens | t | 1 | Art des zu berücksichtigenden Einkommens |
Art des zu berücksichtigenden Einkommens | Art des zu berücksichtigenden Einkommens | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen | f | 1 | (1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Erwerbseinkommen, | 3 | Erwerbseinkommen, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen | 5 | Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen | ||
6 | (Erwerbsersatzeinkommen), | 6 | (Erwerbsersatzeinkommen), | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Vermögenseinkommen, | 8 | Vermögenseinkommen, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | Elterngeld und | 10 | Elterngeld und | ||
11 | 5. | 11 | 5. | ||
12 | Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des | 12 | Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des | ||
13 | Einkommensteuergesetzes. | 13 | Einkommensteuergesetzes. | ||
14 | Nicht zu berücksichtigen sind | 14 | Nicht zu berücksichtigen sind | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn | 16 | Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn | ||
17 | das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § | 17 | das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § | ||
18 | 37 des Elften Buches nicht übersteigt, | 18 | 37 des Elften Buches nicht übersteigt, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt | 20 | Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt | ||
21 | XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind, | 21 | XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und | 23 | Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 | 25 | Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 | ||
26 | Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält. | 26 | Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält. | ||
27 | Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen. | 27 | Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen. | ||
28 | (2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind | 28 | (2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind | ||
29 | Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. | 29 | Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. | ||
30 | (2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe | 30 | (2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe | ||
31 | der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten: | 31 | der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des | 33 | Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des | ||
34 | Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2, | 34 | Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des | 36 | Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des | ||
37 | Einkommensteuergesetzes und | 37 | Einkommensteuergesetzes und | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des | 39 | Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des | ||
40 | Einkommensteuergesetzes. | 40 | Einkommensteuergesetzes. | ||
41 | (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind | 41 | (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das | 43 | das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das | ||
44 | Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das | 44 | Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das | ||
45 | Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld | 45 | Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld | ||
46 | und vergleichbare Leistungen, | 46 | und vergleichbare Leistungen, | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter | 48 | Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter | ||
49 | Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das | 49 | Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das | ||
t | 50 | Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und Leistungen nach den | t | 50 | Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an |
51 | §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, | 51 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und | ||
52 | Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs- | ||||
53 | Angleichungsgesetzes Saar, | ||||
52 | 3. | 54 | 3. | ||
53 | Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der | 55 | Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der | ||
54 | Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige | 56 | Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige | ||
55 | gezahlt werden, | 57 | gezahlt werden, | ||
56 | 4. | 58 | 4. | ||
57 | die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 | 59 | die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 | ||
58 | Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten | 60 | Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten | ||
59 | Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen | 61 | Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen | ||
60 | Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt | 62 | Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt | ||
61 | unberücksichtigt, | 63 | unberücksichtigt, | ||
62 | 5. | 64 | 5. | ||
63 | das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen | 65 | das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen | ||
64 | Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis | 66 | Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis | ||
65 | mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder | 67 | mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder | ||
66 | Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie | 68 | Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie | ||
67 | vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem | 69 | vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem | ||
68 | Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden | 70 | Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden | ||
69 | länderrechtlichen Regelungen, | 71 | länderrechtlichen Regelungen, | ||
70 | 6. | 72 | 6. | ||
71 | das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich- | 73 | das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich- | ||
72 | rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien | 74 | rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien | ||
73 | Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen | 75 | Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen | ||
74 | Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der | 76 | Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der | ||
75 | Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter | 77 | Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter | ||
76 | Teilsatz entsprechend, | 78 | Teilsatz entsprechend, | ||
77 | 7. | 79 | 7. | ||
78 | Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder | 80 | Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder | ||
79 | Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der | 81 | Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der | ||
80 | Erwerbsfähigkeit oder Alters, | 82 | Erwerbsfähigkeit oder Alters, | ||
81 | 8. | 83 | 8. | ||
82 | der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des | 84 | der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des | ||
83 | Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung | 85 | Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung | ||
84 | der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | 86 | der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | ||
85 | 9. | 87 | 9. | ||
86 | Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines | 88 | Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines | ||
87 | Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der | 89 | Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der | ||
88 | Versorgungsausgleichskasse, | 90 | Versorgungsausgleichskasse, | ||
89 | 10. | 91 | 10. | ||
90 | Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- | 92 | Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- | ||
91 | und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige | 93 | und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige | ||
92 | private Versorgungsrenten. | 94 | private Versorgungsrenten. | ||
93 | Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben | 95 | Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben | ||
94 | außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden | 96 | außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden | ||
95 | Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu | 97 | Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu | ||
96 | berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente | 98 | berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente | ||
97 | ohne die Abfindung zu zahlen wäre. | 99 | ohne die Abfindung zu zahlen wäre. | ||
98 | (4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die | 100 | (4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die | ||
99 | positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste | 101 | positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste | ||
100 | aus folgenden Vermögenseinkommensarten: | 102 | aus folgenden Vermögenseinkommensarten: | ||
101 | 1. | 103 | 1. | ||
102 | a) | 104 | a) | ||
103 | Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; | 105 | Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; | ||
104 | Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der | 106 | Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der | ||
105 | ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen | 107 | ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen | ||
106 | Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den | 108 | Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den | ||
107 | Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder | 109 | Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder | ||
108 | den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die | 110 | den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die | ||
109 | Versicherungsleistung andererseits, | 111 | Versicherungsleistung andererseits, | ||
110 | b) | 112 | b) | ||
111 | Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § | 113 | Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § | ||
112 | 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des | 114 | 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des | ||
113 | Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die | 115 | Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die | ||
114 | Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein | 116 | Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein | ||
115 | Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, | 117 | Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, | ||
116 | sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige | 118 | sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige | ||
117 | und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen | 119 | und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen | ||
118 | Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des | 120 | Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des | ||
119 | Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung. | 121 | Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung. | ||
120 | Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer- | 122 | Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer- | ||
121 | Pauschbetrag abzuziehen, | 123 | Pauschbetrag abzuziehen, | ||
122 | 2. | 124 | 2. | ||
123 | Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des | 125 | Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des | ||
124 | Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und | 126 | Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und | ||
125 | 3. | 127 | 3. | ||
126 | Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des | 128 | Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des | ||
127 | Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr | 129 | Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr | ||
128 | betragen. | 130 | betragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.