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Sie können sich § 1 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). 2Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. 3Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
(2) § 18h gilt auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f, 18g und 19a für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
(4) (weggefallen)
Sachlicher Geltungsbereich | Sachlicher Geltungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, | f | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, |
2 | Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der | 2 | Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der | ||
3 | Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die | 3 | Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die | ||
4 | Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels | 4 | Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels | ||
5 | des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die | 5 | des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die | ||
6 | Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches | 6 | Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches | ||
7 | als Versicherungsträger. | 7 | als Versicherungsträger. | ||
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9 | Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f, 18g und 19a für die Grundsicherung | ||||
10 | für Arbeitsuchende. | 9 | Arbeitsuchende. | ||
11 | (3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den | 10 | (3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den | ||
12 | Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den | 11 | Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den | ||
13 | Vorschriften dieses Buches abweichen. | 12 | Vorschriften dieses Buches abweichen. | ||
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