Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1
2
zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember
3
2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p
4
Absatz 6a verzichtet werden.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.