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Sie können sich § 109 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
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zukünftig in Kraft | Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber | ||||
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t | 1 | zukünftig in Kraft | t | 1 | Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber |
zukünftig in Kraft | Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber | ||||
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t | 1 | - | t | 1 | (1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 |
2 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den | ||||
3 | Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält: | ||||
4 | 1. | ||||
5 | den Namen des Beschäftigten, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, | ||||
8 | 3. | ||||
9 | das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, | ||||
10 | 4. | ||||
11 | die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und | ||||
12 | 5. | ||||
13 | die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit | ||||
14 | auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines | ||||
15 | Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht. | ||||
16 | In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § | ||||
17 | 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig | ||||
18 | beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach | ||||
19 | § 2 Absatz 1 Satz 2 des _Gesetzes über den Ausgleich der | ||||
20 | Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung_ zuständige Deutsche | ||||
21 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des | ||||
22 | Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf | ||||
23 | bereitzustellen. Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 | ||||
24 | genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b | ||||
25 | systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen. Beauftragt der | ||||
26 | Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. | ||||
27 | Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten | ||||
28 | eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § | ||||
29 | 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a | ||||
30 | Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen. | ||||
31 | (2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den | ||||
32 | Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften | ||||
33 | Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die | ||||
34 | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten | ||||
35 | für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber | ||||
36 | eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. | ||||
37 | Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte. | ||||
38 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12. | ||||
39 | (3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § | ||||
40 | 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass | ||||
41 | die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 | ||||
42 | Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des | ||||
43 | stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat. Für die Übermittlung | ||||
44 | der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an die Krankenkassen | ||||
45 | werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, | ||||
46 | sobald diese zur Verfügung stehen. | ||||
47 | (3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von | ||||
48 | Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an | ||||
49 | die Krankenkassen übermittelt werden. | ||||
50 | (4) Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der | ||||
51 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. Die Grundsätze | ||||
52 | bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales | ||||
53 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem | ||||
54 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der | ||||
55 | Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören. |
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