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Sie können sich § 101 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 2V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Mitgliedsnummer des Unternehmers, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind.
(2) 1Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 2V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. 3Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen.
(4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei durchzuführen.
(5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt.
Stammdatendatei | Stammdatendatei | ||||
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f | 1 | (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. errichtet eine | f | 1 | (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. errichtet eine |
2 | Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die | 2 | Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die | ||
t | 3 | Mitgliedsnummer des Unternehmers, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die | t | 3 | Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches, die anzuwendenden |
4 | dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und | 4 | Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung | ||
5 | gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind. | 5 | durchführenden Stellen und gegebenenfalls weitere erforderliche | ||
6 | Identifikationsmerkmale gespeichert sind. | ||||
6 | (2) Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur | 7 | (2) Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur | ||
7 | Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche | 8 | Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche | ||
8 | Unfallversicherung e. V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu | 9 | Unfallversicherung e. V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu | ||
9 | melden. Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer | 10 | melden. Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer | ||
10 | gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, | 11 | gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, | ||
11 | speichern, verändern und nutzen. | 12 | speichern, verändern und nutzen. | ||
12 | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der | 13 | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der | ||
13 | Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 14 | Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | ||
14 | dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der | 15 | dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der | ||
15 | Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen. | 16 | Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen. | ||
16 | (4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a | 17 | (4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a | ||
17 | und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei | 18 | und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei | ||
18 | durchzuführen. | 19 | durchzuführen. | ||
19 | (5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den | 20 | (5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den | ||
20 | Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt. | 21 | Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt. |
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