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Sie können sich § 23 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. 2Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. 3Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. 4In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. 5Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. 6Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. 7Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. 8V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.
(2) 1Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. 2Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. 3Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.
(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.
(3) 1Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. 2Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. 3Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. 4Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.
(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.
Fälligkeit | Fälligkeit | ||||
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f | 1 | (1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den | f | 1 | (1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den |
2 | Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des | 2 | Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des | ||
3 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem | 3 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem | ||
4 | Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in | 4 | Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in | ||
5 | voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten | 5 | voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten | ||
6 | Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit | 6 | Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit | ||
7 | der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist | 7 | der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist | ||
8 | oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten | 8 | oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten | ||
9 | Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von | 9 | Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von | ||
10 | Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen | 10 | Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen | ||
11 | verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten | 11 | verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten | ||
12 | Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, | 12 | Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, | ||
13 | die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. | 13 | die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. | ||
14 | Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der | 14 | Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der | ||
15 | auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige | 15 | auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige | ||
16 | Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches | 16 | Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches | ||
17 | versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die | 17 | versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die | ||
18 | Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für | 18 | Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für | ||
19 | die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die | 19 | die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die | ||
20 | Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden | 20 | Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden | ||
21 | hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis | 21 | hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis | ||
22 | zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals | 22 | zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals | ||
23 | spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung | 23 | spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung | ||
24 | in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die | 24 | in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die | ||
25 | Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; | 25 | Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; | ||
26 | das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der | 26 | das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der | ||
27 | Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und | 27 | Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und | ||
28 | die Festsetzungsstellen für die Beihilfe. | 28 | die Festsetzungsstellen für die Beihilfe. | ||
29 | (2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 | 29 | (2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 | ||
30 | des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften | 30 | des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften | ||
31 | des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung | 31 | des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung | ||
32 | der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher | 32 | der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher | ||
t | 33 | von Arbeitslosengeld II entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf | t | 33 | von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend |
34 | die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der | 34 | anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung | ||
35 | Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des | 35 | folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die | ||
36 | Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus | 36 | Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die | ||
37 | Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale | 37 | Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für | ||
38 | Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland | 38 | Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten | ||
39 | gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der | 39 | Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die | ||
40 | Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der | 40 | Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung | ||
41 | knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die | 41 | Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die | ||
42 | Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 | 42 | Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts | ||
43 | vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der | 43 | können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur | ||
44 | Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in | 44 | Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus | ||
45 | voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des | 45 | Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher | ||
46 | laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten | 46 | Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein | ||
47 | Fälligkeitstermin gezahlt werden. | 47 | verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden. | ||
48 | (2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge | 48 | (2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge | ||
49 | für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des | 49 | für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des | ||
50 | laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte | 50 | laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte | ||
51 | Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig. | 51 | Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig. | ||
52 | (3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des | 52 | (3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des | ||
53 | Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem | 53 | Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem | ||
54 | Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für | 54 | Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für | ||
55 | Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen | 55 | Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen | ||
56 | Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft | 56 | Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft | ||
57 | kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für | 57 | kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für | ||
58 | den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den | 58 | den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den | ||
59 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die | 59 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die | ||
60 | Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die | 60 | Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die | ||
61 | nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich | 61 | nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich | ||
62 | abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a. | 62 | abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a. | ||
63 | (4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den | 63 | (4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den | ||
64 | Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben | 64 | Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben | ||
65 | unberührt. | 65 | unberührt. |
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