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Sie können sich § 20 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 1 600 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
(2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:
(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich | Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich | ||||
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t | 1 | Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich | t | 1 | Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich |
Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich | Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung | f | 1 | (1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung |
2 | werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen | 2 | werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen | ||
3 | Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und | 3 | Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und | ||
4 | Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht. | 4 | Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht. | ||
5 | (2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte | 5 | (2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte | ||
6 | aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die | 6 | aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die | ||
n | 7 | regelmäßig 1 600 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren | n | 7 | regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren |
8 | Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt | 8 | Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt | ||
9 | maßgebend. | 9 | maßgebend. | ||
10 | (2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als | 10 | (2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als | ||
11 | geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach | 11 | geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach | ||
12 | Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag | 12 | Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag | ||
13 | in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet: | 13 | in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet: | ||
n | 14 | | ![](../normengrafiken/bgbl1_2022/j0969-1_0010.jpg)| | n | 14 | | ![](../normengrafiken/bgbl1_2022/j1988_0010.jpg)| |
15 | ---|---|--- | 15 | ---|---|--- | ||
16 | Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F | 16 | Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F | ||
17 | der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch | 17 | der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch | ||
18 | den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der | 18 | den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der | ||
19 | Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der | 19 | Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der | ||
20 | Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der | 20 | Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der | ||
21 | zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der | 21 | zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der | ||
22 | allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur | 22 | allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur | ||
23 | Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten | 23 | Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten | ||
24 | allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die | 24 | allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die | ||
25 | Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F | 25 | Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F | ||
26 | 0,7009. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom | 26 | 0,7009. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom | ||
27 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres | 27 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres | ||
28 | für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zur | 28 | für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zur | ||
29 | Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am | 29 | Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am | ||
30 | Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu | 30 | Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu | ||
31 | Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet: | 31 | Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet: | ||
t | 32 | | ![](../normengrafiken/bgbl1_2022/j0969-1_0020.jpg)| | t | 32 | | ![](../normengrafiken/bgbl1_2022/j1988_0020.jpg)| |
33 | ---|---|--- | 33 | ---|---|--- | ||
34 | Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in | 34 | Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in | ||
35 | Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches | 35 | Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches | ||
36 | sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer | 36 | sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer | ||
37 | Berufsausbildung beschäftigt sind. | 37 | Berufsausbildung beschäftigt sind. | ||
38 | (3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für | 38 | (3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für | ||
39 | Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den | 39 | Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den | ||
40 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn | 40 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein | 42 | Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein | ||
43 | Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, | 43 | Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, | ||
44 | oder | 44 | oder | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges | 46 | Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges | ||
47 | ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen | 47 | ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen | ||
48 | Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten. | 48 | Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten. | ||
49 | Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze | 49 | Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Satz 1 genannte Grenze | ||
50 | überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den | 50 | überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den | ||
51 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des | 51 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des | ||
52 | Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; in der gesetzlichen Krankenversicherung | 52 | Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
53 | gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu | 53 | gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu | ||
54 | tragen ist, reduzierten Beitrag. | 54 | tragen ist, reduzierten Beitrag. |
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