Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die
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Bundesagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsständischen
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Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestellen dürfen die
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Unternehmernummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die Angaben nach Absatz 3
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des Siebten Buches verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe
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nach diesem Gesetzbuch und dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich
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ist.
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