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Sie können sich § 18f SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Einkommensteuergesetzes verarbeiten. 2Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind auch diejenigen auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit. 3Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Rehabilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, gesundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für entsprechende Dateisysteme darf die Versicherungsnummer nur verarbeitet werden, soweit ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. 4Die Versicherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 3 von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach § 24 des Siebten Buches, auch soweit sie das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, verarbeitet werden.
(2) 1Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit im Einzelfall oder in festgelegten Verfahren eine Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. 2Satz 1 gilt für die in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten Aufgaben entsprechend.
(2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten erforderlich ist.
(2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutig Personen zuzuordnen.
(3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist
(3a) (weggefallen)
(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches genutzt werden.
(5) Die in Absatz 2 bis 3 genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nicht verarbeiten, um ihre Dateisysteme danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen.
Zulässigkeit der Verarbeitung | Zulässigkeit der Verarbeitung | ||||
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t | 1 | Zulässigkeit der Verarbeitung | t | 1 | Zulässigkeit der Verarbeitung |
Zulässigkeit der Verarbeitung | Zulässigkeit der Verarbeitung | ||||
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f | 1 | (1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre | f | 1 | (1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre |
2 | Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, | 2 | Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, | ||
3 | soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut | 3 | soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut | ||
4 | ist, die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes zur Überführung der | 4 | ist, die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes zur Überführung der | ||
5 | Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des | 5 | Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des | ||
6 | Beitrittsgebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer | 6 | Beitrittsgebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer | ||
7 | nur verarbeiten, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die | 7 | nur verarbeiten, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die | ||
8 | Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist; | 8 | Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist; | ||
9 | die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnummer auch zur | 9 | die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnummer auch zur | ||
10 | Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen | 10 | Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der zusätzlichen | ||
11 | kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Einkommensteuergesetzes | 11 | kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des Einkommensteuergesetzes | ||
12 | verarbeiten. Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind auch diejenigen auf | 12 | verarbeiten. Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind auch diejenigen auf | ||
13 | Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen | 13 | Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen | ||
14 | Sicherheit. Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der | 14 | Sicherheit. Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der | ||
15 | Rehabilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, gesundheitlichen | 15 | Rehabilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, gesundheitlichen | ||
16 | Schäden bei Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für | 16 | Schäden bei Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für | ||
17 | entsprechende Dateisysteme darf die Versicherungsnummer nur verarbeitet | 17 | entsprechende Dateisysteme darf die Versicherungsnummer nur verarbeitet | ||
18 | werden, soweit ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen | 18 | werden, soweit ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen | ||
19 | Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der | 19 | Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der | ||
20 | Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem | 20 | Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem | ||
21 | Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt | 21 | Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt | ||
22 | sind, die nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. Die | 22 | sind, die nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. Die | ||
23 | Versicherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 3 von überbetrieblichen | 23 | Versicherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 3 von überbetrieblichen | ||
24 | arbeitsmedizinischen Diensten nach § 24 des Siebten Buches, auch soweit sie | 24 | arbeitsmedizinischen Diensten nach § 24 des Siebten Buches, auch soweit sie | ||
25 | das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, verarbeitet werden. | 25 | das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, verarbeitet werden. | ||
26 | (2) Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die | 26 | (2) Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die | ||
27 | Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit im Einzelfall oder in festgelegten | 27 | Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit im Einzelfall oder in festgelegten | ||
28 | Verfahren eine Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten | 28 | Verfahren eine Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten | ||
29 | Stellen oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von | 29 | Stellen oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von | ||
30 | Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem | 30 | Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem | ||
31 | Gesetzbuch erforderlich ist. Satz 1 gilt für die in § 69 Absatz 2 des | 31 | Gesetzbuch erforderlich ist. Satz 1 gilt für die in § 69 Absatz 2 des | ||
32 | Zehnten Buches genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten | 32 | Zehnten Buches genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten | ||
33 | Aufgaben entsprechend. | 33 | Aufgaben entsprechend. | ||
34 | (2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die | 34 | (2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die | ||
35 | Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies im Einzelfall für die | 35 | Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies im Einzelfall für die | ||
36 | Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten | 36 | Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten | ||
37 | erforderlich ist. | 37 | erforderlich ist. | ||
38 | (2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer | 38 | (2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer | ||
39 | verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des | 39 | verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des | ||
40 | Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es | 40 | Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es | ||
41 | ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und | 41 | ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und | ||
42 | eindeutig Personen zuzuordnen. | 42 | eindeutig Personen zuzuordnen. | ||
t | t | 43 | (2c) Die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Deutsche Rentenversicherung | ||
44 | Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Post AG dürfen die Versicherungsnummer | ||||
45 | verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des | ||||
46 | Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes erforderlich ist. | ||||
43 | (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die | 47 | (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die | ||
44 | Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer | 48 | Versicherungsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer | ||
45 | gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist | 49 | gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist | ||
46 | 1. | 50 | 1. | ||
47 | bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung von Versicherungsnummern in | 51 | bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung von Versicherungsnummern in | ||
48 | Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, | 52 | Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, | ||
49 | 2. | 53 | 2. | ||
50 | im Rahmen der Beitragszahlung oder | 54 | im Rahmen der Beitragszahlung oder | ||
51 | 3. | 55 | 3. | ||
52 | bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung. | 56 | bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung. | ||
53 | Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Dritten die | 57 | Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Dritten die | ||
54 | Versicherungsnummer vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem | 58 | Versicherungsnummer vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem | ||
55 | Zweiten Kapitel des Zehnten Buches befugt übermittelt worden, darf die | 59 | Zweiten Kapitel des Zehnten Buches befugt übermittelt worden, darf die | ||
56 | Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz | 60 | Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz | ||
57 | 1 und den in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich | 61 | 1 und den in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich | ||
58 | ist, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung | 62 | ist, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung | ||
59 | eingeschränkt werden. | 63 | eingeschränkt werden. | ||
60 | (3a) (weggefallen) | 64 | (3a) (weggefallen) | ||
61 | (4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von Sozialdaten im | 65 | (4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von Sozialdaten im | ||
62 | Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches genutzt werden. | 66 | Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches genutzt werden. | ||
63 | (5) Die in Absatz 2 bis 3 genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer | 67 | (5) Die in Absatz 2 bis 3 genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer | ||
64 | nicht verarbeiten, um ihre Dateisysteme danach zu ordnen oder für den Zugriff | 68 | nicht verarbeiten, um ihre Dateisysteme danach zu ordnen oder für den Zugriff | ||
65 | zu erschließen. | 69 | zu erschließen. |
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