Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird,
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indem der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des
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Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist,
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geteilt wird. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Für die
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Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor
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FÜ 0,7509. Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im
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Bundesanzeiger bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu
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ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
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