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Bundesversicherungsamt | Bundesamt für Soziale Sicherung | ||||
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t | 1 | Bundesversicherungsamt | t | 1 | Bundesamt für Soziale Sicherung |
Bundesversicherungsamt | Bundesamt für Soziale Sicherung | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es hat | n | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist eine selbständige |
2 | seinen Sitz in Bonn. | 2 | Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn. | ||
3 | (2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht | 3 | (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die ihm durch Gesetz oder | ||
4 | übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es untersteht dem Bundesministerium für | 4 | sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es untersteht dem | ||
5 | Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und | 5 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen | ||
6 | sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. Es ist, | 6 | Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für | ||
7 | soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen | 7 | Gesundheit. Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an | ||
8 | des zuständigen Bundesministeriums gebunden. | 8 | allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden. | ||
9 | (3) Das Bundesversicherungsamt begleitet in Abstimmung mit dem | 9 | (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung begleitet in Abstimmung mit dem | ||
10 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für | 10 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für | ||
11 | Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, | 11 | Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, | ||
12 | Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. Die | 12 | Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. Die | ||
t | 13 | Kosten des Bundesversicherungsamtes werden von der Sozialversicherung für | t | 13 | Kosten des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden von der Sozialversicherung |
14 | Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. Die Kosten werden nach dem | 14 | für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. Die Kosten werden nach | ||
15 | tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. | 15 | dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. |
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