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Aufsichtsbehörden | Aufsichtsbehörden | ||||
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f | 1 | (1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich | f | 1 | (1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich |
2 | sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare | 2 | sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare | ||
n | 3 | Versicherungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten der | n | 3 | Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den |
4 | Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für | 4 | Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das | ||
5 | Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn | 5 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über die | ||
6 | auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern. | 6 | Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das | ||
7 | Bundesministerium des Innern. | ||||
7 | (2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich | 8 | (2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich | ||
8 | sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare | 9 | sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare | ||
9 | Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen | 10 | Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen | ||
10 | obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen | 11 | obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen | ||
11 | durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese | 12 | durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese | ||
12 | Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. | 13 | Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. | ||
13 | (2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das | 14 | (2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das | ||
t | 14 | Bundesversicherungsamt. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- | t | 15 | Bundesamt für Soziale Sicherung. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund |
15 | und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und | 16 | Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für | ||
16 | Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem | 17 | Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt | ||
17 | Bundesversicherungsamt übertragen. | 18 | für Soziale Sicherung übertragen. | ||
18 | (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die | 19 | (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die | ||
19 | Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das | 20 | Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das | ||
20 | Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und | 21 | Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und | ||
21 | für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. | 22 | für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. | ||
22 | (4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu einem | 23 | (4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu einem | ||
23 | Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfahrungsaustausch Angelegenheiten der | 24 | Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfahrungsaustausch Angelegenheiten der | ||
24 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen | 25 | Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen | ||
25 | auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium | 26 | auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium | ||
26 | für Ernährung und Landwirtschaft teil. | 27 | für Ernährung und Landwirtschaft teil. |
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