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Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn | Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn | ||||
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t | 1 | Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn | t | 1 | Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn |
Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn | Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn | ||||
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f | 1 | (1) Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in | f | 1 | (1) Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in |
2 | Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 | 2 | Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 | ||
3 | Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 | 3 | Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 | ||
4 | des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt | 4 | des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt | ||
n | 5 | werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. | n | 5 | werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale |
6 | Sicherung. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich | ||||
7 | nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem | ||||
8 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der | ||||
6 | Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 | 9 | Finanzen. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich | ||
7 | Absatz 1 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | 10 | nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem | ||
8 | für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. Die | 11 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Der Haushaltsplan | ||
9 | Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz | ||||
10 | 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||||
11 | Verkehr und digitale Infrastruktur. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig | ||||
12 | festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des | 12 | soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor | ||
13 | Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt | 13 | Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle | ||
14 | werden kann. Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne | 14 | vorgelegt werden kann. Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für | ||
15 | Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den | 15 | einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges | ||
16 | Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des | 16 | für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die | ||
17 | Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn | 17 | Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner | ||
18 | Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder | ||||
18 | die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind. | 19 | Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind. | ||
19 | (2) Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und | 20 | (2) Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und | ||
20 | die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches | 21 | die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches | ||
21 | unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden | 22 | unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden | ||
22 | Teilhaushalt veranschlagt. Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar | 23 | Teilhaushalt veranschlagt. Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar | ||
23 | zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs- | 24 | zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs- | ||
24 | Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der | 25 | Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der | ||
25 | standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. Die | 26 | standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. Die | ||
26 | Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar | 27 | Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar | ||
27 | zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 | 28 | zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 | ||
28 | Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. Der nach der Kosten- und | 29 | Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. Der nach der Kosten- und | ||
29 | Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des | 30 | Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des | ||
30 | Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren | 31 | Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren | ||
t | 31 | Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des | t | 32 | Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesamtes |
32 | Bundesversicherungsamtes aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich | 33 | für Soziale Sicherung aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach | ||
33 | nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erstattet. Die Ausgaben für die | 34 | § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erstattet. Die Ausgaben für die | ||
34 | Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den | 35 | Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den | ||
35 | Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien | 36 | Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien | ||
36 | gebildet wird. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und | 37 | gebildet wird. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und | ||
37 | Bahn. | 38 | Bahn. | ||
38 | (3) Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 | 39 | (3) Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 | ||
39 | Absatz 2 Satz 3 und 4 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen in dem | 40 | Absatz 2 Satz 3 und 4 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen in dem | ||
40 | Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden. | 41 | Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden. |
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