Lade...
Lade...
Sie können sich § 421c SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.
(2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | t | 1 | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit |
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 wird | n | 1 | (1) Bis zum Ablauf des 31. März 2022 wird Entgelt aus einer geringfügigen |
2 | Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des | 2 | Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des | ||
3 | Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden | 3 | Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 | ||
4 | ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. | 4 | Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. | ||
5 | (2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember | 5 | (2) Abweichend von § 105 beträgt das Kurzarbeitergeld vom 1. Januar 2022 bis | ||
6 | 2021 | 6 | zum 31. März 2022 | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die | 8 | für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die | ||
9 | Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten | 9 | Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten | ||
10 | Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent, | 10 | Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten | 12 | für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten | ||
13 | Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent | 13 | Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent | ||
t | 14 | der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn der Anspruch auf | t | 14 | der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen |
15 | Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und wenn die Differenz | ||||
16 | zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent | 15 | Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. | ||
17 | beträgt. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab | 16 | Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu | ||
18 | März 2020 zu berücksichtigen. | 17 | berücksichtigen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.