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(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme
(2) 1Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte Berufsrückkehrende. 2Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.
Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | ||||
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t | 1 | Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | t | 1 | Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld |
Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld | ||||
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f | 1 | (1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist | f | 1 | (1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist |
n | 2 | erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor | n | 2 | erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre |
3 | Beginn der Teilnahme | 3 | vor Beginn der Teilnahme | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden | 5 | mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden | ||
6 | hat oder | 6 | hat oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und | 8 | die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und | ||
9 | Leistungen beantragt hat. | 9 | Leistungen beantragt hat. | ||
t | 10 | (2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte | t | 10 | (2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit |
11 | Berufsrückkehrende. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung | 11 | Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als | ||
12 | als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung | 12 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des | ||
13 | des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, | 13 | Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens | ||
14 | längstens jedoch um zwei Jahre. | 14 | jedoch um zwei Jahre. |
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