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Sie können sich § 117 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn
(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.
Grundsatz | Grundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen | f | 1 | (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen |
2 | insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, | 2 | insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, | ||
n | 3 | einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer | n | 3 | einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung |
4 | spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn | 4 | erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am | 6 | Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am | ||
7 | Arbeitsleben die Teilnahme an | 7 | Arbeitsleben die Teilnahme an | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
n | 9 | einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder | n | 9 | einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit |
10 | Behinderungen oder | ||||
10 | b) | 11 | b) | ||
n | 11 | einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen | n | 12 | einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit |
12 | ausgerichteten Maßnahme | 13 | Behinderungen ausgerichteten Maßnahme | ||
13 | unerlässlich machen oder | 14 | unerlässlich machen oder | ||
14 | 2. | 15 | 2. | ||
15 | die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung | 16 | die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung | ||
16 | erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. | 17 | erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. | ||
t | 17 | In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und | t | 18 | In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- |
18 | Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung | 19 | und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der | ||
19 | gefördert werden. | 20 | Handwerksordnung gefördert werden. | ||
20 | (2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von | 21 | (2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von | ||
21 | anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen | 22 | anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen | ||
22 | Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht. | 23 | Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht. |
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