Lade...
Lade...
Sie können sich § 90 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.
(2) 1Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. 2Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen.
(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 3 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird.
(4) 1Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. 2Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. 3Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen | Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen | t | 1 | Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte |
2 | Menschen |
Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen | Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der | t | 1 | (1) Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen kann der |
2 | Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden | 2 | Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden | ||
3 | Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. | 3 | Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. | ||
4 | (2) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 | 4 | (2) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 | ||
5 | Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten | 5 | Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten | ||
6 | Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren | 6 | Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren | ||
7 | Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders | 7 | Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders | ||
8 | betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu | 8 | betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu | ||
9 | 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis | 9 | 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis | ||
10 | zu 60 Monate betragen. Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen | 10 | zu 60 Monate betragen. Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen | ||
11 | schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 | 11 | schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 | ||
12 | Monate betragen. | 12 | Monate betragen. | ||
13 | (3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von | 13 | (3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von | ||
14 | schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu | 14 | schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu | ||
15 | berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung | 15 | berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung | ||
16 | oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 3 des Neunten Buches hinaus | 16 | oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 3 des Neunten Buches hinaus | ||
17 | eingestellt und beschäftigt wird. | 17 | eingestellt und beschäftigt wird. | ||
18 | (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des | 18 | (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des | ||
19 | Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Sie | 19 | Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Sie | ||
20 | darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht | 20 | darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht | ||
21 | unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene | 21 | unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene | ||
22 | schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. | 22 | schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.