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Sie können sich § 73 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
(2) 1Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. 2In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
(3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen | Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen | ||||
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Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen | Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von | f | 1 | (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von |
t | 2 | behinderten und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer | t | 2 | Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 |
3 | 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder | 3 | Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur | ||
4 | zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder | 4 | Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, | ||
5 | Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. | 5 | wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. | ||
6 | (2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei | 6 | (2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei | ||
7 | schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für | 7 | schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für | ||
8 | das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich | 8 | das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich | ||
9 | des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am | 9 | des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am | ||
10 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten | 10 | Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten | ||
11 | Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung | 11 | Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung | ||
12 | für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden. | 12 | für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden. | ||
13 | (3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch | 13 | (3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch | ||
14 | den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine | 14 | den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine | ||
15 | abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe | 15 | abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe | ||
16 | von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die | 16 | von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die | ||
17 | Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder | 17 | Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder | ||
18 | Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden. | 18 | Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden. |
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