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Sie können sich § 46 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.
Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen | Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen | ||||
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t | 1 | Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen | t | 1 | Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen |
Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen | Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen | ||||
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t | 1 | (1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung | t | 1 | (1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von |
2 | behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne | 2 | Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter | ||
3 | des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet | 3 | Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei | ||
4 | werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert | 4 | Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am | ||
5 | wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu | 5 | Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am | ||
6 | erreichen ist. | 6 | Arbeitsleben zu erreichen ist. | ||
7 | (2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung | 7 | (2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung | ||
8 | von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, | 8 | von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, | ||
9 | um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und | 9 | um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und | ||
10 | eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten | 10 | eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten | ||
11 | Buches nicht besteht. | 11 | Buches nicht besteht. |
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