Lade...
Lade...
Beitragstragung bei Beschäftigten | Beitragstragung bei Beschäftigten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beitragstragung bei Beschäftigten | t | 1 | Beitragstragung bei Beschäftigten |
Beitragstragung bei Beschäftigten | Beitragstragung bei Beschäftigten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den | f | 1 | (1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den |
2 | Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften | 2 | Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften | ||
3 | dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und | 3 | dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und | ||
4 | Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung. | 4 | Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung. | ||
5 | (1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige | 5 | (1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige | ||
6 | Einnahme sich nach § 344 Abs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von | 6 | Einnahme sich nach § 344 Abs. 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von | ||
7 | Absatz 1 Satz 1 getragen | 7 | Absatz 1 Satz 1 getragen | ||
8 | 1. von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn | 8 | 1. von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn | ||
9 | der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt | 9 | der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt | ||
10 | angewendet wird, | 10 | angewendet wird, | ||
11 | 2. im Übrigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten. | 11 | 2. im Übrigen von den versicherungspflichtig Beschäftigten. | ||
t | 12 | (1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 trägt für Auszubildende, die in einer | t | 12 | (1b) (weggefallen) |
13 | außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach | ||||
14 | dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, der Arbeitgeber die Beiträge | ||||
15 | allein. | ||||
16 | (2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinderte Menschen, die in | 13 | (2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für behinderte Menschen, die in | ||
17 | einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen | 14 | einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen | ||
18 | Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte | 15 | Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte | ||
19 | im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches | 16 | im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches | ||
20 | Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. | 17 | Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. | ||
21 | (3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im | 18 | (3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im | ||
22 | Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, | 19 | Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, | ||
23 | tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die | 20 | tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die | ||
24 | Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die | 21 | Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die | ||
25 | Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die | 22 | Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die | ||
26 | Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten | 23 | Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten | ||
27 | Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht | 24 | Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht | ||
28 | anzuwenden. | 25 | anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.