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Grundsatz | Grundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen | f | 1 | (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen |
2 | insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, | 2 | insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, | ||
3 | einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer | 3 | einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer | ||
4 | spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn | 4 | spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn | ||
5 | 1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am | 5 | 1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am | ||
6 | Arbeitsleben die Teilnahme an | 6 | Arbeitsleben die Teilnahme an | ||
7 | 1. einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen | 7 | 1. einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen | ||
8 | oder | 8 | oder | ||
9 | 2. einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen | 9 | 2. einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen | ||
10 | ausgerichteten Maßnahme | 10 | ausgerichteten Maßnahme | ||
11 | unerlässlich machen oder | 11 | unerlässlich machen oder | ||
12 | 1. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung | 12 | 1. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung | ||
13 | erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. | 13 | erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. | ||
14 | In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und | 14 | In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und | ||
15 | Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung | 15 | Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung | ||
16 | gefördert werden. | 16 | gefördert werden. | ||
17 | (2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von | 17 | (2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von | ||
18 | anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen | 18 | anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen | ||
t | 19 | Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60 und 62 des Neunten Buches erbracht. | t | 19 | Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht. |
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