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Sie können sich § 323 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. 2Arbeitslosengeld gilt mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. 3Leistungen der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Berechtigten zustimmen. 4Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag.
(2) 1Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. 2Für den Antrag des Arbeitgebers auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates beantragt werden kann. 3Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leistung beantragt wird. 4Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.
Antragserfordernis | Antragserfordernis | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld | f | 1 | (1) Leistungen der Arbeitsförderung werden auf Antrag erbracht. Arbeitslosengeld |
2 | gilt mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, | 2 | gilt mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, | ||
3 | wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen | 3 | wenn die oder der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt. Leistungen | ||
4 | der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn | 4 | der aktiven Arbeitsförderung können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn | ||
5 | die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag. | 5 | die Berechtigten zustimmen. Die Zustimmung gilt insoweit als Antrag. | ||
6 | (2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an | 6 | (2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an | ||
7 | Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber | 7 | Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 sind vom Arbeitgeber | ||
8 | schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der | 8 | schriftlich oder elektronisch unter Beifügung einer Stellungnahme der | ||
9 | Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der | 9 | Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag kann auch von der | ||
10 | Betriebsvertretung gestellt werden. Für den Antrag des Arbeitgebers auf | 10 | Betriebsvertretung gestellt werden. Für den Antrag des Arbeitgebers auf | ||
11 | Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die | 11 | Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die | ||
12 | Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt Satz 1 entsprechend mit | 12 | Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt Satz 1 entsprechend mit | ||
13 | der Maßgabe, dass die Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates | 13 | der Maßgabe, dass die Erstattung ohne Stellungnahme des Betriebsrates | ||
14 | beantragt werden kann. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder | 14 | beantragt werden kann. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld oder | ||
15 | ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und | 15 | ergänzende Leistungen nach § 102 sind die Namen, Anschriften und | ||
16 | Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, | 16 | Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitzuteilen, | ||
17 | für die die Leistung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder | 17 | für die die Leistung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder | ||
18 | ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des Monats beantragt | 18 | ergänzende Leistungen nach § 102 sollen bis zum 15. des Monats beantragt | ||
19 | werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen | 19 | werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen | ||
t | 20 | beantragt werden. | t | 20 | beantragt werden. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbeitergeld, |
21 | Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die | ||||
22 | Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen | ||||
23 | nach § 102 elektronisch gestellt wird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 | ||||
24 | des Vierten Buches genutzt werden. |
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