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Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | ||||
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t | 1 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | t | 1 | Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen |
Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden | f | 1 | (1) Ist die oder der Auszubildende während einer berufsvorbereitenden |
2 | Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, | 2 | Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, | ||
3 | wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des | 3 | wird der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
4 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | 4 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | ||
5 | (2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder | 5 | (2) Ist die oder der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder | ||
6 | eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der | 6 | eines Elternteils untergebracht, wird als Bedarf für den Lebensunterhalt der | ||
7 | jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des | 7 | jeweils geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des | ||
8 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | 8 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. | ||
9 | (3) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem | 9 | (3) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem | ||
10 | Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als | 10 | Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden abweichend von Absatz 2 als | ||
11 | Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten | 11 | Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten | ||
12 | Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne | 12 | Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne | ||
t | 13 | sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 101 Euro monatlich für sonstige | t | 13 | sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 103 Euro monatlich für sonstige |
14 | Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von | 14 | Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von | ||
15 | Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die | 15 | Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die | ||
16 | sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten | 16 | sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten | ||
17 | erstattet werden. | 17 | erstattet werden. |
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