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Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | ||||
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t | 1 | Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, | t | 1 | Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, |
2 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen | 2 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen | ||
3 | Eingliederung | 3 | Eingliederung |
Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitgeber und Träger, bei denen eine Maßnahme der beruflichen Aus- | f | 1 | (1) Arbeitgeber und Träger, bei denen eine Maßnahme der beruflichen Aus- |
2 | und Weiterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine | 2 | und Weiterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine | ||
3 | Maßnahme nach § 45 durchgeführt wurde oder wird, haben der Agentur für Arbeit | 3 | Maßnahme nach § 45 durchgeführt wurde oder wird, haben der Agentur für Arbeit | ||
4 | unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber | 4 | unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber | ||
5 | geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. | 5 | geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. | ||
6 | Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich | 6 | Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich | ||
7 | der Agentur für Arbeit mitzuteilen. | 7 | der Agentur für Arbeit mitzuteilen. | ||
8 | (2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder | 8 | (2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder | ||
t | 9 | Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 45 gefördert werden oder gefördert | t | 9 | Weiterbildung, der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 45 |
10 | worden sind, sind verpflichtet, | 10 | gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet, | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft | 12 | der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft | ||
13 | über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu | 13 | über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu | ||
14 | erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 183 benötigt werden, und | 14 | erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 183 benötigt werden, und | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger | 16 | eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger | ||
17 | zuzulassen. | 17 | zuzulassen. | ||
18 | Träger sind verpflichtet, | 18 | Träger sind verpflichtet, | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich der | 20 | ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich der | ||
21 | Agentur für Arbeit zu übermitteln, | 21 | Agentur für Arbeit zu übermitteln, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen | 23 | der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen | ||
24 | Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des | 24 | Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des | ||
25 | Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie den | 25 | Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie den | ||
26 | von der Bundesagentur vorgesehenen Vordruck zu benutzen. | 26 | von der Bundesagentur vorgesehenen Vordruck zu benutzen. |
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