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Übermittlung von Daten | Übermittlung von Daten | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den | f | 1 | (1) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den |
n | 2 | statistischen Ämtern der Länder Sozialdaten zu übermitteln, soweit dies für | n | 2 | statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen zu |
3 | Zwecke eines Zensus erforderlich ist. | 3 | übermitteln, soweit dies für Zwecke eines Zensus erforderlich ist. Diese | ||
4 | Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen. | ||||
4 | (2) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den | 5 | (2) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt und den | ||
5 | statistischen Ämtern der Länder anonymisierte Einzeldaten zu | 6 | statistischen Ämtern der Länder anonymisierte Einzeldaten zu | ||
6 | sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit diese Daten | 7 | sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit diese Daten | ||
7 | dort für die Erstellung der Erwerbstätigenstatistiken erforderlich sind. Die in | 8 | dort für die Erstellung der Erwerbstätigenstatistiken erforderlich sind. Die in | ||
8 | Satz 1 genannten Daten dürfen den Statistischen Ämtern des Bundes und | 9 | Satz 1 genannten Daten dürfen den Statistischen Ämtern des Bundes und | ||
9 | der Länder auch übermittelt werden, wenn sie für Zwecke des | 10 | der Länder auch übermittelt werden, wenn sie für Zwecke des | ||
10 | Verdienststatistikgesetzes oder für Statistiken über die Gesundheitsversorgung | 11 | Verdienststatistikgesetzes oder für Statistiken über die Gesundheitsversorgung | ||
11 | nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen | 12 | nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen | ||
12 | Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken | 13 | Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken | ||
13 | über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am | 14 | über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am | ||
14 | Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70) erforderlich sind. | 15 | Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70) erforderlich sind. | ||
15 | (2a) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in | 16 | (2a) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in | ||
16 | § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die in § 1 | 17 | § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die in § 1 | ||
17 | desselben Gesetzes genannten Zwecke zu übermitteln. Satz 1 gilt auch für | 18 | desselben Gesetzes genannten Zwecke zu übermitteln. Satz 1 gilt auch für | ||
18 | Daten, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung im Sinne des § 5 des | 19 | Daten, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung im Sinne des § 5 des | ||
19 | Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zu übermitteln sind. | 20 | Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zu übermitteln sind. | ||
20 | (2b) Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bundesamt und den | 21 | (2b) Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bundesamt und den | ||
n | 21 | statistischen Ämtern der Länder nach Gemeinden zusammengefasste statistische | n | 22 | statistischen Ämtern der Länder nach Gemeinden Tabellen mit statistischen |
22 | Daten über die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die | 23 | Ergebnissen über die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und | ||
23 | sozialversicherungspflichtigen Entgelte - jeweils ohne Beschäftigte von | 24 | die sozialversicherungspflichtigen Entgelte - jeweils ohne Beschäftigte von | ||
24 | Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen - | 25 | Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen - | ||
25 | übermitteln, soweit diese zur Festsetzung des Verteilungsschlüssels für den | 26 | übermitteln, soweit diese zur Festsetzung des Verteilungsschlüssels für den | ||
26 | Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des | 27 | Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des | ||
n | 27 | Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Das Statistische Bundesamt | n | 28 | Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Diese Ergebnisse können |
29 | auch Einzelfälle ausweisen. Das Statistische Bundesamt und die | ||||
28 | und die statistischen Ämter der Länder dürfen die in Satz 1 genannten Daten | 30 | statistischen Ämter der Länder dürfen die in Satz 1 genannten Angaben dem | ||
29 | dem Bundesministerium der Finanzen sowie den zuständigen obersten | 31 | Bundesministerium der Finanzen sowie den zuständigen obersten Landesbehörden | ||
30 | Landesbehörden übermitteln, soweit die Daten für die Festsetzung des | 32 | übermitteln, soweit die Angaben für die Festsetzung des Verteilungsschlüssels | ||
31 | Verteilungsschlüssels nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich | 33 | nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Die Angaben | ||
32 | sind. Die Daten dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die in den | 34 | dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die in den Sätzen 1 und 2 | ||
33 | Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt | 35 | genannten Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der | ||
34 | oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Sie sind vier Jahre nach | 36 | Verarbeitung eingeschränkt werden. Sie sind vier Jahre nach Festsetzung | ||
35 | Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. Werden innerhalb dieser | 37 | des Verteilungsschlüssels zu löschen. Werden innerhalb dieser Frist | ||
36 | Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, | 38 | Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen | ||
37 | dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt | 39 | die Angaben bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, | ||
38 | werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind. | 40 | soweit sie für die Klärung erforderlich sind. | ||
39 | (3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder sind | 41 | (3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder sind | ||
40 | berechtigt, der zur Durchführung ausschließlich statistischer Aufgaben | 42 | berechtigt, der zur Durchführung ausschließlich statistischer Aufgaben | ||
n | 41 | zuständigen Stelle der Bundesagentur nach Gemeinden zusammengefaßte | n | 43 | zuständigen Stelle der Bundesagentur nach Gemeinden Tabellen mit statistischen |
42 | statistische Daten über Selbständige, mithelfende Familienangehörige, | 44 | Ergebnissen über Selbständige, mithelfende Familienangehörige, Beamtinnen und | ||
43 | Beamtinnen und Beamte sowie geringfügig Beschäftigte zu übermitteln, soweit | 45 | Beamte sowie geringfügig Beschäftigte zu übermitteln, soweit sie für die | ||
44 | sie für die Berechnung von Arbeitslosenquoten im Rahmen der | 46 | Berechnung von Arbeitslosenquoten im Rahmen der Arbeitsmarktstatistik | ||
45 | Arbeitsmarktstatistik erforderlich sind. Diese Daten dürfen bei der | 47 | erforderlich sind. Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen. Diese | ||
46 | Bundesagentur ausschließlich für statistische Zwecke durch eine von | 48 | übermittelten Angaben dürfen ausschließlich für statistische Zwecke | ||
47 | Verwaltungsaufgaben räumlich, organisatorisch und personell getrennte Einheit | 49 | verarbeitet werden. | ||
48 | genutzt werden. | ||||
49 | (4) Für die Speicherung und für die Nutzung gegenüber den gesetzgebenden | 50 | (4) Für die Speicherung und für die Nutzung gegenüber den gesetzgebenden | ||
50 | Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von | 51 | Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von | ||
51 | Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden von der | 52 | Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden von der | ||
n | 52 | Bundesagentur Tabellen der Arbeitsmarktstatistiken übermittelt werden, auch | n | 53 | Bundesagentur Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch |
53 | soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. | 54 | soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. | ||
t | 54 | (5) Auf die übermittelten Daten und Tabellen finden die Geheimhaltungsnormen | t | ||
55 | des § 16 des Bundesstatistikgesetzes entsprechende Anwendung. | ||||
56 | (6) Bedarf die Übermittlung einer Datenaufbereitung in erheblichem Umfang, ist | 55 | (5) Bedarf die Übermittlung einer Datenaufbereitung in erheblichem Umfang, ist | ||
57 | über die Daten- oder Tabellenübermittlung eine schriftliche Vereinbarung zu | 56 | über die Daten- oder Tabellenübermittlung eine schriftliche Vereinbarung zu | ||
58 | schließen, die eine Regelung zur Erstattung der durch die Aufbereitung | 57 | schließen, die eine Regelung zur Erstattung der durch die Aufbereitung | ||
59 | entstehenden Kosten vorsehen kann. | 58 | entstehenden Kosten vorsehen kann. |
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