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Arbeitsmarktstatistiken | Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Arbeitsmarktstatistiken | t | 1 | Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung |
Arbeitsmarktstatistiken | Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundesagentur hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden | n | 1 | (1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über |
2 | Daten Statistiken, insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der | 2 | 1. | ||
3 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über die Leistungen der | 3 | Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern | ||
4 | Arbeitsförderung, zu erstellen. Sie hat auf der Grundlage der Meldungen | 4 | sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt, | ||
5 | nach § 28a des Vierten Buches eine Statistik der sozialversicherungspflichtig | 5 | 2. | ||
6 | Beschäftigten und der geringfügig Beschäftigten zu führen. Für Ausländer, | 6 | Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des | ||
7 | die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im | 7 | Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch, | ||
8 | Geltungsbereich des AZR-Gesetzes aufhalten, wird die Statistik der | 8 | 3. | ||
9 | Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und Leistungen zur | ||||
10 | Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, | ||||
11 | 4. | ||||
12 | sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung, | ||||
13 | 5. | ||||
14 | Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie | ||||
15 | 6. | ||||
16 | weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben. | ||||
17 | Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von | ||||
18 | Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistik in angemessener | ||||
19 | Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu analysieren. Für | ||||
20 | Ausländerinnen und Ausländer, die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger | ||||
21 | sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes über das | ||||
22 | Ausländerzentralregister aufhalten, wird die Statistik der | ||||
9 | sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem | 23 | sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem | ||
10 | Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes | 24 | Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes | ||
11 | übermittelten Daten gegliedert. | 25 | übermittelten Daten gegliedert. | ||
t | t | 26 | (2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke | ||
27 | 1. | ||||
28 | Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben | ||||
29 | oder übermittelt werden, | ||||
30 | 2. | ||||
31 | Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende | ||||
32 | nach § 51b des Zweiten Buches erhoben und übermittelt werden, | ||||
33 | 3. | ||||
34 | Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches, | ||||
35 | 4. | ||||
36 | Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen | ||||
37 | nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches, | ||||
38 | 5. | ||||
39 | Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden, | ||||
40 | 6. | ||||
41 | Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer | ||||
42 | einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden. | ||||
43 | (3) Für die Statistiken der Bundesagentur gelten die Grundsätze der | ||||
44 | Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 | ||||
45 | des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis | ||||
46 | ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen | ||||
47 | statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten. | ||||
12 | (2) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund zu erheben | 48 | (4) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in ihren | ||
13 | und in ihren Statistiken zu berücksichtigen. Die erhobenen Daten dürfen | 49 | Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale zu | ||
14 | ausschließlich für statistische Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, | 50 | erheben. Die erhobenen Merkmale dürfen ausschließlich für statistische | ||
15 | übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden. Sie | 51 | Zwecke verarbeitet werden. Sie sind in einem durch technische und | ||
16 | sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger | 52 | organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich | ||
17 | Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. Das Bundesministerium | 53 | zu verarbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt | ||
18 | für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | 54 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu | ||
19 | Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung | 55 | erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere über | ||
20 | des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der | 56 | Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten. | ||
21 | erhobenen Daten. |
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