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Assistierte Ausbildung | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen und | t | ||
2 | deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung | ||||
3 | (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung mit | ||||
4 | dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung unterstützen. Die | ||||
5 | Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase | ||||
6 | enthalten. | ||||
7 | (2) Förderungsberechtigt sind lernbeeinträchtigte und sozial | ||||
8 | benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne | ||||
9 | die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen | ||||
10 | oder erfolgreich beenden können. § 57 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. | ||||
11 | (2a) In der ausbildungsvorbereitenden Phase sind Ausländerinnen und Ausländer | ||||
12 | förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen und sie | ||||
13 | eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt | ||||
14 | werden kann. Für eine Unterstützung in dieser Phase müssen Ausländerinnen und | ||||
15 | Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder eine | ||||
16 | Duldung besitzen, zudem | ||||
17 | 1. | ||||
18 | sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im | ||||
19 | Bundesgebiet aufhalten und | ||||
20 | 2. | ||||
21 | schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die | ||||
22 | einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen. | ||||
23 | Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August | ||||
24 | 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 | ||||
25 | Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort | ||||
26 | aufhalten. | ||||
27 | (3) Der förderungsberechtigte junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell | ||||
28 | und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. | ||||
29 | (4) In der ausbildungsbegleitenden Phase werden förderungsberechtigte junge | ||||
30 | Menschen unterstützt | ||||
31 | 1. | ||||
32 | zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, | ||||
33 | 2. | ||||
34 | zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und | ||||
35 | 3. | ||||
36 | zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. | ||||
37 | Die Unterstützung ist mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen und muss über die | ||||
38 | Vermittlung betriebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausgehen. | ||||
39 | (5) In einer ausbildungsvorbereitenden Phase werden förderungsberechtigte | ||||
40 | junge Menschen | ||||
41 | 1. | ||||
42 | auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung vorbereitet und | ||||
43 | 2. | ||||
44 | bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbildungsstelle unterstützt. | ||||
45 | Die ausbildungsvorbereitende Phase darf eine Dauer von bis zu sechs Monaten | ||||
46 | umfassen. Konnte der förderungsberechtigte junge Mensch in dieser Zeit nicht | ||||
47 | in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt werden, kann die | ||||
48 | ausbildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. | ||||
49 | Sie darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. Betriebliche Praktika | ||||
50 | können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang | ||||
51 | vorgesehen werden. | ||||
52 | (6) Betriebe, die einen förderungsberechtigten jungen Menschen betrieblich | ||||
53 | ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung unterstützt werden | ||||
54 | 1. | ||||
55 | administrativ und organisatorisch und | ||||
56 | 2. | ||||
57 | zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. | ||||
58 | Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 können Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen | ||||
59 | förderungsberechtigten jungen Menschen betrieblich auszubilden, zur Aufnahme | ||||
60 | der Berufsausbildung in der ausbildungsvorbereitenden Phase im Sinne von Satz | ||||
61 | 1 unterstützt werden. | ||||
62 | (7) § 77 gilt entsprechend. Die Leistungen an den Träger der Maßnahme | ||||
63 | umfassen die Maßnahmekosten. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt | ||||
64 | entsprechend. | ||||
65 | (8) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter den Voraussetzungen von | ||||
66 | Satz 2 auch junge Menschen förderungsberechtigt sein, die aufgrund besonderer | ||||
67 | Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen | ||||
68 | oder erfolgreich beenden können. Voraussetzung ist, dass eine | ||||
69 | Landeskonzeption für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf | ||||
70 | besteht, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine | ||||
71 | spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und dass | ||||
72 | sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. | ||||
73 | (9) Maßnahmen können bis zum 30. September 2020 beginnen. Die | ||||
74 | Unterstützung von Auszubildenden und deren Ausbildungsbetrieben kann in | ||||
75 | bereits laufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt beginnen. Die oder | ||||
76 | der Auszubildende muss spätestens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die | ||||
77 | vorgesehene reguläre Abschlussprüfung haben, in dem die ausbildungsbegleitende | ||||
78 | Phase der Maßnahme endet. |
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