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Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld | Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld | ||||
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t | 1 | Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld | t | 1 | Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld |
Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld | Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf | f | 1 | (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf |
2 | Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnahmen | 2 | Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnahmen | ||
n | 3 | der beruflichen Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten | n | 3 | der beruflichen Weiterbildung, die während des Bezugs von |
4 | Transferkurzarbeitergeld enden, durch Übernahme der Weiterbildungskosten | ||||
4 | nach § 83 gefördert werden, wenn | 5 | gefördert werden, wenn | ||
5 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 6 | ihnen im Sinne des § 81 Absatz 2 ein Berufsabschluss fehlt oder sie bei | n | 7 | die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat, |
7 | Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben, | ||||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 9 | die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat, | n | 9 | der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind |
10 | und | ||||
10 | 3. | 11 | 3. | ||
n | 11 | der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind, | n | ||
12 | 4. | ||||
13 | die Maßnahme während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld endet und | ||||
14 | 5. | ||||
15 | der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. | 12 | der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. | ||
16 | Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und | 13 | Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und | ||
t | 17 | Absatz 3 bis 4 gelten entsprechend. | t | 14 | Absatz 4 und § 83 gelten entsprechend. |
18 | (2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf | 15 | (2) Bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die erst | ||
19 | Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben und denen im Sinne des § 81 Absatz 2 | 16 | nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes endet, können Arbeitnehmerinnen | ||
20 | ein Berufsabschluss fehlt, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen | 17 | und Arbeitnehmer nach § 81 gefördert werden, wenn | ||
21 | Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen, nach § | 18 | 1. | ||
22 | 81 gefördert werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der | 19 | die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden | ||
23 | Lehrgangskosten während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld trägt. Ein | 20 | Maßnahmen spätestens sechs Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf | ||
21 | Transferkurzarbeitergeld beginnt und | ||||
22 | 2. | ||||
23 | der Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes mindestens | ||||
24 | 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. | ||||
24 | Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 ruht | 25 | Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 | ||
25 | während der Zeit, für die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld zuerkannt | 26 | ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld | ||
26 | ist. | 27 | zuerkannt ist. | ||
27 | (3) Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, | 28 | (3) In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der von | ||
28 | kann die Agentur für Arbeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder | 29 | dem Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes zu tragende | ||
30 | Mindestanteil an den Lehrgangskosten abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 | ||||
31 | und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf 25 Prozent. Wenn ein Insolvenzereignis im | ||||
32 | Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Arbeit | ||||
33 | abweichend von Satz 1, von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und von Absatz 2 Satz 1 | ||||
29 | Absatz 2 Satz 1 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den | 34 | Nummer 2 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten | ||
30 | Lehrgangskosten festlegen. | 35 | festlegen. |
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