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Ausbildungsbegleitende Hilfen | Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung | ||||
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t | 1 | Ausbildungsbegleitende Hilfen | t | 1 | Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung |
Ausbildungsbegleitende Hilfen | Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung | ||||
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n | 1 | (1) Ausbildungsbegleitende Hilfen sind Maßnahmen für förderungsberechtigte | n | 1 | (1) In der begleitenden Phase sind auch junge Menschen förderungsberechtigt, |
2 | junge Menschen, die über die Vermittlung von betriebs- und ausbildungsüblichen | 2 | die zusätzlich zu der in § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzung | ||
3 | Inhalten hinausgehen, insbesondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen | 3 | abweichend von § 30 Absatz 1 des Ersten Buches ihren Wohnsitz und ihren | ||
4 | während einer Einstiegsqualifizierung über die Vermittlung der vom Betrieb im | 4 | gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben, deren | ||
5 | Rahmen der Einstiegsqualifizierung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse | 5 | Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt. | ||
6 | und Fähigkeiten hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen | 6 | (2) Die begleitende Phase umfasst | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 8 | zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, | n | 8 | sozialpädagogische Begleitung, |
9 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 10 | zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse | n | 10 | Maßnahmen zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der |
11 | und Fähigkeiten und | 11 | Einstiegsqualifizierung, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
n | 13 | zur sozialpädagogischen Begleitung. | n | 13 | Angebote zum Abbau von Bildungs- und Sprachdefiziten und |
14 | (2) Ausbildungsbegleitende Hilfen sind förderungsfähig, wenn sie | 14 | 4. | ||
15 | Angebote zur Vermittlung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnissen und | ||||
16 | Fähigkeiten. | ||||
17 | (3) Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen Unterstützungselemente | ||||
18 | nach Beratung des förderungsberechtigten jungen Menschen in Abstimmung mit dem | ||||
19 | Träger der Maßnahme im Einzelfall fest. Sie überprüft die Erforderlichkeit | ||||
20 | regelmäßig in Abstimmung mit dem Träger. | ||||
21 | (4) Die individuelle Unterstützung des jungen Menschen ist durch den Träger | ||||
22 | der Maßnahme mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen. | ||||
23 | (5) In den Fällen des § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 3 | ||||
24 | kann der junge Mensch in der begleitenden Phase gefördert werden, ohne dass | ||||
25 | ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis besteht oder eine | ||||
26 | Einstiegsqualifizierung durchgeführt wird. | ||||
27 | (6) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes bei der und Verantwortung desselben für | ||||
28 | die Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung bleiben | ||||
29 | unberührt. | ||||
30 | (7) Betriebe, die einen mit Assistierter Ausbildung geförderten jungen | ||||
31 | Menschen ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung oder der | ||||
32 | Einstiegsqualifizierung | ||||
15 | 1. | 33 | 1. | ||
n | 16 | die förderungsberechtigten jungen Menschen während einer betrieblichen | n | 34 | administrativ und organisatorisch sowie |
17 | Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen, | ||||
18 | 2. | 35 | 2. | ||
t | 19 | zur Unterstützung nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen | t | 36 | zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der |
20 | Berufsausbildungsverhältnisses bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen | 37 | Einstiegsqualifizierung | ||
21 | oder einer außerbetrieblichen Berufsausbildung erforderlich sind oder | 38 | unterstützt werden. | ||
22 | 3. | ||||
23 | nach erfolgreicher Beendigung einer mit ausbildungsbegleitenden Hilfen | ||||
24 | geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung | ||||
25 | eines Arbeitsverhältnisses fortgesetzt werden und hierfür erforderlich sind. | ||||
26 | Sie enden spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses. | ||||
27 | (3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne die Unterstützung | ||||
28 | 1. | ||||
29 | eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildung nicht beginnen oder | ||||
30 | fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die | ||||
31 | Einstiegsqualifizierung oder die Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen, | ||||
32 | oder | ||||
33 | 2. | ||||
34 | wegen in ihrer Person liegender Gründe | ||||
35 | a) | ||||
36 | nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen | ||||
37 | Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht beginnen oder | ||||
38 | b) | ||||
39 | nach erfolgreicher Beendigung einer Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis | ||||
40 | nicht begründen oder festigen können. |
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