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Arbeitsmarktstatistiken | Arbeitsmarktstatistiken | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Bundesagentur hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden | f | 1 | (1) __1 Die Bundesagentur hat aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden |
2 | Daten Statistiken, insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der | 2 | Daten Statistiken, insbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der | ||
3 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über die Leistungen der | 3 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie über die Leistungen der | ||
4 | Arbeitsförderung, zu erstellen. __2 Sie hat auf der Grundlage der Meldungen | 4 | Arbeitsförderung, zu erstellen. __2 Sie hat auf der Grundlage der Meldungen | ||
5 | nach § 28a des Vierten Buches eine Statistik der sozialversicherungspflichtig | 5 | nach § 28a des Vierten Buches eine Statistik der sozialversicherungspflichtig | ||
t | 6 | Beschäftigten und der geringfügig Beschäftigten zu führen. | t | 6 | Beschäftigten und der geringfügig Beschäftigten zu führen. __3 Für Ausländer, |
7 | die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im | ||||
8 | Geltungsbereich des AZR-Gesetzes aufhalten, wird die Statistik der | ||||
9 | sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem | ||||
10 | Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes | ||||
11 | übermittelten Daten gegliedert. | ||||
7 | (2) __1 Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund zu erheben | 12 | (2) __1 Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund zu erheben | ||
8 | und in ihren Statistiken zu berücksichtigen. __2 Die erhobenen Daten dürfen | 13 | und in ihren Statistiken zu berücksichtigen. __2 Die erhobenen Daten dürfen | ||
9 | ausschließlich für statistische Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, | 14 | ausschließlich für statistische Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, | ||
10 | übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden. __3 Sie | 15 | übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden. __3 Sie | ||
11 | sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger | 16 | sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger | ||
12 | Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. __4 Das Bundesministerium | 17 | Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. __4 Das Bundesministerium | ||
13 | für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | 18 | für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
14 | Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung | 19 | Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung | ||
15 | des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der | 20 | des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der | ||
16 | erhobenen Daten. | 21 | erhobenen Daten. |
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