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Sie können sich § 358 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. 2Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.
(2) 1Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. 2Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören
Aufbringung der Mittel | Aufbringung der Mittel | ||||
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f | 1 | (1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine | f | 1 | (1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine |
2 | monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, | 2 | monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, | ||
3 | die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen | 3 | die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen | ||
4 | Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und | 4 | Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und | ||
5 | solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein | 5 | solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein | ||
6 | Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und | 6 | Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und | ||
7 | private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen. | 7 | private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen. | ||
8 | (2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) | 8 | (2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) | ||
9 | zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur | 9 | zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur | ||
10 | gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten | 10 | gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten | ||
11 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im | 11 | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im | ||
12 | Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu | 12 | Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu | ||
13 | bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, | 13 | bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, | ||
t | 14 | Saisonkurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemessen sich die | t | 14 | Saisonkurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld |
15 | Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur | 15 | bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt | ||
16 | Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. | 16 | bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. | ||
17 | (3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören | 17 | (3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten | 19 | das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur gezahlten | ||
20 | Gesamtsozialversicherungsbeitrages, | 20 | Gesamtsozialversicherungsbeitrages, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | die Verwaltungskosten und | 22 | die Verwaltungskosten und | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber. | 24 | die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber. | ||
25 | Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden | 25 | Die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber werden | ||
26 | pauschaliert. | 26 | pauschaliert. |
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