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Behandlung von Daten | Behandlung von Daten | ||||
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f | 1 | (1) __1 Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und | f | 1 | (1) __1 Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und |
2 | Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende sowie Arbeitnehmerinnen und | 2 | Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende sowie Arbeitnehmerinnen und | ||
3 | Arbeitnehmer nur verarbeiten, soweit dies für die Verrichtung ihrer | 3 | Arbeitnehmer nur verarbeiten, soweit dies für die Verrichtung ihrer | ||
4 | Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. __2 Sind diese Daten personenbezogen | 4 | Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. __2 Sind diese Daten personenbezogen | ||
5 | oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur verarbeitet werden, | 5 | oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur verarbeitet werden, | ||
6 | soweit die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; § 67b Absatz 2 | 6 | soweit die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; § 67b Absatz 2 | ||
7 | und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Übermittelt der __3 Vermittler | 7 | und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Übermittelt der __3 Vermittler | ||
8 | diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder | 8 | diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder | ||
9 | Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen, | 9 | Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen, | ||
10 | übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, zu dem sie ihr befugt | 10 | übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, zu dem sie ihr befugt | ||
11 | übermittelt worden sind. | 11 | übermittelt worden sind. | ||
12 | (2) __1 Von betroffenen Personen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind | 12 | (2) __1 Von betroffenen Personen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind | ||
13 | unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. __2 Die | 13 | unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. __2 Die | ||
14 | übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der | 14 | übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der | ||
15 | Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren. __3 Die Verwendung der | 15 | Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren. __3 Die Verwendung der | ||
16 | Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen | 16 | Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen | ||
17 | Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers | 17 | Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers | ||
18 | zulässig. __4 Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht | 18 | zulässig. __4 Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht | ||
t | 19 | zu löschen. __5 Personen können nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit | t | 19 | zu löschen. __5 Betroffene Personen können nach Abschluss der |
20 | Abweichungen von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der | 20 | Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die | ||
21 | Schriftform. | 21 | Gestattung bedarf der Schriftform. |
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