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Sie können sich § 313 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1.
(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld beantragt worden ist, entsprechend.
Nebeneinkommensbescheinigung | Nebeneinkommensbescheinigung | ||||
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t | 1 | Nebeneinkommensbescheinigung | t | 1 | Nebeneinkommensbescheinigung |
Nebeneinkommensbescheinigung | Nebeneinkommensbescheinigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, | f | 1 | (1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, |
2 | Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat | 2 | Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat | ||
3 | oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen | 3 | oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen | ||
4 | Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser | 4 | Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser | ||
5 | Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der | 5 | Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der | ||
6 | Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des | 6 | Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des | ||
7 | Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen | 7 | Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen | ||
8 | (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt | 8 | (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt | ||
9 | hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. | 9 | hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. | ||
10 | (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist | 10 | (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist | ||
11 | verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der | 11 | verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der | ||
12 | Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen. | 12 | Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen. | ||
t | 13 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen | t | 13 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld oder |
14 | oder für die Kurzarbeitergeld beantragt worden ist, entsprechend. | 14 | Qualifizierungsgeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld oder | ||
15 | Qualifizierungsgeld beantragt worden ist, entsprechend. |
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