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Sie können sich § 98 SGB III auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
(4) 1Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. 2Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. 3Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.
Persönliche Voraussetzungen | Persönliche Voraussetzungen | ||||
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t | 1 | Persönliche Voraussetzungen | t | 1 | Persönliche Voraussetzungen |
Persönliche Voraussetzungen | Persönliche Voraussetzungen | ||||
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f | 1 | (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn | f | 1 | (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls | 3 | die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls | ||
4 | eine versicherungspflichtige Beschäftigung | 4 | eine versicherungspflichtige Beschäftigung | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | fortsetzt, | 6 | fortsetzt, | ||
7 | b) | 7 | b) | ||
8 | aus zwingenden Gründen aufnimmt oder | 8 | aus zwingenden Gründen aufnimmt oder | ||
9 | c) | 9 | c) | ||
10 | im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses | 10 | im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses | ||
11 | aufnimmt, | 11 | aufnimmt, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst | 13 | das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst | ||
14 | ist und | 14 | ist und | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug | 16 | die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug | ||
17 | ausgeschlossen ist. | 17 | ausgeschlossen ist. | ||
18 | (2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die | 18 | (2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die | ||
19 | Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld | 19 | Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld | ||
20 | arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im | 20 | arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im | ||
21 | Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. | 21 | Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. | ||
22 | (3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen | 22 | (3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen | ||
23 | und Arbeitnehmern | 23 | und Arbeitnehmern | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug | 25 | während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug | ||
t | 26 | von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine | t | 26 | von Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder Übergangsgeld, wenn diese |
27 | neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, | 27 | Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme | ||
28 | gezahlt wird, | ||||
28 | 2. | 29 | 2. | ||
29 | während des Bezugs von Krankengeld sowie | 30 | während des Bezugs von Krankengeld sowie | ||
30 | 3. | 31 | 3. | ||
31 | während der Zeit, in der sie von einem privaten | 32 | während der Zeit, in der sie von einem privaten | ||
32 | Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem | 33 | Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem | ||
33 | sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf | 34 | sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf | ||
34 | Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem | 35 | Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem | ||
35 | Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen | 36 | Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen | ||
36 | Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies | 37 | Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies | ||
37 | vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit | 38 | vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit | ||
38 | einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von | 39 | einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von | ||
39 | Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des | 40 | Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des | ||
40 | Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von | 41 | Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von | ||
41 | Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen. | 42 | Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen. | ||
42 | (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und | 43 | (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und | ||
43 | solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der | 44 | solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der | ||
44 | von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. | 45 | von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. | ||
45 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall | 46 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall | ||
46 | mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der | 47 | mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der | ||
47 | Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der | 48 | Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der | ||
48 | Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für | 49 | Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für | ||
49 | Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht | 50 | Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht | ||
50 | angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die | 51 | angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die | ||
51 | Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden. | 52 | Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden. |
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